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Was der deutsche Gesetzgeber vor einigen Jahren im Rahmen des § 100a StPO geschaffen hat, weitet er nun im G 10-Gesetz kompetenziell zugunsten der Geheimdienste aus: den Einsatz von Staatstrojanern und Online-Durchsuchungen. Der nachfolgende Beitrag unterzieht den neuen § 11 Abs. 1a G 10 einer verfassungsrechtlichen Bewertung. Insbesondere soll herausgestellt werden, weshalb der Gesetzgeber – scheinbar unbewusst – einen Eingriff in das IT-Grundrecht geregelt hat und weshalb dies unter dem Gesichtspunkt des Gebots effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) problematisch ist.