Die deutsche Datenschutzkonferenz beschreibt in einem Kurzpapier Fälle, in denen eine Datenschutzfolgenabschätzung durchzuführen ist.
Insbesondere für die folgenden Bereiche ist eine Abschätzung durchzuführen:
- Verarbeitung von Daten im Rahmen des Anwalts- und Berufsgeheimnisses (z.B. relevant für grosse Anwaltskanzleien)
- Verarbeitung von Geolokalisationsdaten
- Bei Zweckänderungen
- Bei mobiler optisch-elektronischer Erfassung von Daten
- Bei Datenerhebungen auf Bewerbungsportalen und Inkassodienstleistungen
- Beim Einsatz von Data-Loss-Prevention Systemen mit automatisch systematischen Profilen von Mitarbeitern
- In Betrieben für Dating- und Kontaktportale
- Bei Big Data Analysen
- Beim Einsatz von künstlicher Intelligenz (KI)
- Bei Offline-Tracking und Verkehrsstromanalysen
- Bei automatisierter Auswertung von Video- oder Audio-Aufnahmen