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Die deutsche Datenschutzkonferenz beschreibt in einem Kurzpapier Fälle, in denen eine Datenschutzfolgenabschätzung durchzuführen ist.

Insbesondere für die folgenden Bereiche ist eine Abschätzung durchzuführen:

  • Verarbeitung von Daten im Rahmen des Anwalts- und Berufsgeheimnisses (z.B. relevant für grosse Anwaltskanzleien)
  • Verarbeitung von Geolokalisationsdaten
  • Bei Zweckänderungen
  • Bei mobiler optisch-elektronischer Erfassung von Daten
  • Bei Datenerhebungen auf Bewerbungsportalen und Inkassodienstleistungen
  • Beim Einsatz von Data-Loss-Prevention Systemen mit automatisch systematischen Profilen von Mitarbeitern
  • In Betrieben für Dating- und Kontaktportale
  • Bei Big Data Analysen
  • Beim Einsatz von künstlicher Intelligenz (KI)
  • Bei Offline-Tracking und Verkehrsstromanalysen
  • Bei automatisierter Auswertung von Video- oder Audio-Aufnahmen