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Der europäische Gerichtshof präzisiert: Cookie-Einwilligung nur mit Klick und nach hinreichender Information

Am 01. Oktober 2019 publizierte der europäische Gerichtshof einen wegweisenden Entscheid bezüglich der Einwilligung zu Cookies. Strittig zwischen dem deutschen Bundesverband der Verbraucherzentralen und -verbände und Planet49 GmbH war, ob das setzen des „Default“ Hackens zulässig ist oder nicht. Die Planet49 GmbH betrieb eine Internetseite für Gewinnspiele. Auf dieser Internetseite war eine Cookie-Anzeige geschaltet, auf der ein Ankreuzkästchen zur Einwilligung zu Cookies schon gewählt war; zur Verweigerung der Einwilligung musste der Nutzer das Kästchen aktiv abwählen.

Der deutsche Bundesgerichtshof zweifelte zunächst an der Konformität dieser Einstellung mit dem unionsrechtlich geltenden Datenschutzrecht und gelangte damit an den europäischen Gerichtshof. Dieser entscheid, dass das Ankreuzkästchen aktiv angekreuzt werden müsse. Andernfalls liege ein passives Verhalten vor, das den Datenschutzbestimmungen der Union nicht genügen könne, mithin keine ausdrückliche Zustimmung darstellt. Dies deshalb, weil eine Willensbekundung stattfinden müsse, aus der klar und unmissverständlich die Einwilligung hervorgehe. Blosses Stillschweigen, bereits angekreuzte Kästchen oder Untätigkeit genügt nicht. Das gelte unabhängig davon, ob personenbezogene Daten betroffen seien oder nicht.

Eine zweite Frage betraf den Umfang der zu erteilenden Information; konkret, ob darüber informiert werden müsse, wie lange die Cookies gespeichert werden und, ob Dritte auf die Cookies Zugriff erhalten. Der europäische Gerichtshof entschied, dass der Webseitenbetreiber in der vorliegenden Situation nach Treu und Glauben die Angaben zur Funktionsdauer der Cookies und dazu, ob Dritte Zugriff auf die Cookies erhalten können, bereitstellen müsse. Bei langer oder unbegrenzter Funktionsdauer könnten nämlich zahlreiche Informationen über die Nutzungsgewohnheiten und Häufigkeit der Besuche des Nutzers auf Webseiten der Werbepartner von Planet49 GmbH gesammelt werden.

Quelle Urteil des Gerichtshofs (Grosse Kammer) vom 01. Oktober 2019 in der Rechtssache C-673/17