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Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich kürzlich mit der Frage zu befassen, ob es sich bei der Darstellung einer lebenden Person durch einen Schauspieler um ein Bildnis eben jener dargestellten Person im Sinne des Kunsturhebergesetzes (KUG) handelt und ihr daher ein Unterlassungsanspruch aus ihrem Recht am eigenen Bild zustehen könnte.

Dieser Problematik lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Kurzgefasst geht es um die Darstellung eines ehemaligen Schülers der Odenwaldschule in dem Film „Die Auserwählten“. Geht man etwas mehr ins Detail, so geht es konkret um den Kläger, welcher in den 1980er-Jahren Schüler der Odenwaldschule war und dort über mehrere Jahre sexuell missbraucht wurde. Auf diese Missbrauchsfälle macht er seit dem Jahr 1998 aufmerksam und trug selbst maßgeblich zu deren Aufklärung bei, unter anderem durch die Mitwirkung an Presseveröffentlichungen und an einem Dokumentarfilm. Im Jahr 2011 veröffentlichte der Kläger ein autobiographisches Buch, in dem er die Geschehnisse schilderte. Im Jahr 2012 erhielt der Kläger den Geschwister-Scholl-Preis. Anlässlich der Preisverleihung legte er im November 2012 sein zunächst verwendetes Pseudonym ab.

 

Der Film „Die Auserwählten“ thematisiert den sexuellen Missbrauch an der Odenwaldschule. Er wurde an Originalschauplätzen gedreht und erstmals am 01.10.2014 von der ARD ausgestrahlt. Als Vorbild für die zentrale Filmfigur ist der spätere Kläger zu erkennen. Dieser sah in – offenbar zentralen – Stellen des Films einen unzulässigen Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht und verlangte von den Film-Produzenten sowie dem Auftraggeber, die weitere Verbreitung der entsprechenden Filmszenen zu unterlassen.

 

Wie urteilte der BGH?

Der VI. Zivilsenat des BGH entschied nun die in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Rechtsfrage dahingehend, dass eine als solche erkennbare „bloße Darstellung einer realen Person“ durch einen Schauspieler in einem Spielfilm kein Bildnis der dargestellten Person i.S.d. § 22 Satz 1 KUG ist. Ein Schutz aus eben genannter Norm steht in einem solchen Falle der erkennbaren bloßen Darstellung einer Person durch einen Schauspieler lediglich dem Schauspieler selbst zu, der in diesem Fall auch in seiner Rolle noch „eigenpersönlich“ und damit als er selbst erkennbar bleibt. Ein Bildnis der dargestellten Person selbst und damit ein Fall i.S.d. § 22 Satz 1 KUG ist die Darstellung dagegen erst dann, wenn der täuschend echte Eindruck erweckt wird, es handele sich tatsächlich um die dargestellte Person, wie dies etwa bei dem Einsatz eines Doppelgängers oder einer nachgestellten berühmten Szene oder Fotografie der Fall sein kann.

 

Somit liege im vorliegenden Fall weder ein Bildnis der schauspielerisch dargestellten Person vor, noch sei eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegeben. Hinsichtlich des letzterem sei der Kläger zwar durch die ausgeprägten Übereinstimmungen zwischen seinem Schicksal und der Darstellung der entsprechenden zentralen Filmfigur in seinem Persönlichkeitsrecht betroffen, jedoch wiegt diese Betroffenheit im Ergebnis und unter maßgeblicher Berücksichtigung der von dem Kläger in der Vergangenheit praktizierten Selbstöffnung nicht so schwer, dass die zugunsten der Beklagten streitende Kunst- und Filmfreiheit zurücktreten müsste. Dem Kläger steht daher kein Unterlassungsanspruch aus seinem Recht am eigenen Bild zu.

 

Rechtliche Einordnung:

Das zivilrechtliche Persönlichkeitsrecht ist regelmäßig dann verletzt, wenn der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Verfassung nicht durch andere Rechtsgüter von Verfassungsrang aufgewogen wird. Ist der Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eröffnet, so steht im Rahmen der Film- und Entertainmentbrache, regelmäßig die Kunstfreiheit der Filmproduzenten gegenüber, welche diesen Eingriff zu rechtfertigen vermag (wie dies auch im hiesigen Fall geschehen ist).

 

Bei der Abwägung der beiden Grundrechte sind folgende Grundsätze von zentraler Bedeutung:

  • Es bedarf einer kunstspezifischen Betrachtung;
  • die Zuwendungen des Betroffen zur Öffentlichkeit (öffentlicher Bekanntheitsgrad) muss bewertet/beachtet werden;
  • je stärker das „Abbild“ vom „Urbild“ abweicht, desto mehr tritt die Wahrung der Kunstfreiheit in den Vordergrund;
  • bei erzählenden Kunstformen (wie z.B. Romanen) entsteht eine „ästhetische Realität“, wodurch sich eine Vermutung der Fiktionalität ergibt, auch wenn reale Personen erkennbar sind;
  • es gibt kein absolutes Verfügungsrecht des Betroffenen, nicht Vorbild einer Figur in einem künstlerischen Werk zu werden.

 

Wie der vom BGH nun entschiedene Fall auch gezeigt hat, reicht es mithin für das Bestehen eines zivilrechtlichen Unterlassungsanspruches nicht aus, dass ein Kunstwerk negative oder unzutreffende Sachaussagen über die betroffenen Personen enthält. Vielmehr bedarf es einer gesteigerten Betroffenheit, in Form eines schwerwiegenden Eingriffs. Kommt man also im Rahmen der Abwägung zwischen der Kunstfreiheit der Filmschaffenden und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zu dem Schluss, dass keine besondere Betroffenheit in Form eines schwerwiegenden Eingriffs vorliegt, die erforderlich wäre, um die Kunstfreiheit zu überwiegen, ist der Eingriff vielmehr als gering zu bewerten, sodass der Kunstfreiheit in aller Regel der Vorrang einzuräumen ist.