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Ab dem 1. Januar 2023 gilt die EU-Drohnenreglementierung auch in der Schweiz. Dies hat der Gemischte Ausschuss des bilateralen Abkommens zwischen der Schweiz und der Europäischen Union über den Luftverkehr am 24. November 2022 entschieden. Damit endet der rechtsfreie Raum für Drohnenpiloten in der Schweiz.

Drohnen sind immer beliebter und ihre Technologien entwickeln sich ständig weiter. Damit einher geht eine wachsende Unsicherheit im Flugraum. In der EU hat man daher schon vor einigen Jahren erkannt, dass eine Verordnung zur Regulierung der Drohneneinsätze notwendig ist. Obwohl bereits damals eine Geltung dieser Regelungen in der Schweiz vorgesehen war, liess sich der Schweizer Gesetzgeber Zeit. Nun wurden die EU-Drohnenreglementierung seit dem 1. Januar 2023 übernommen. Dies hat der Gemischte Ausschuss des bilateralen Abkommens zwischen der Schweiz und der Europäischen Union über den Luftverkehr am 24. November 2022 entschieden. Die gesetzlichen Regelungen für die unbemannten Flugzeuge, wie Drohnen auch genannt werden, findet man insbesondere in der Verordnung des UVEK über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien (VLK, SR 748.941). In Art. 22 VLK wird dann für Regelungen betreffend unbemannte Flugzeuge auf die europäischen Gesetze verwiesen.

Die neuen gesetzlichen Regelungen legen Sicherheitsstandards für die Herstellung, Zulassung und den Betrieb von Drohnen fest. Dabei wird zwischen den drei Drohnen-Kategorien „offen“, „speziell“ und „zulassungspflichtig“ unterschieden.

 

Offene Kategorie

Drohnen der Kategorie „offen“ bedürfen aufgrund ihres geringes Betriebsrisikos keine Bewilligung, wobei die meisten „Freizeitdrohnen“ unter diese Kategorie fallen dürften. Die Voraussetzungen dafür sind, dass auf Sicht geflogen wird, die zulässige Höhe von 120 Meter nicht überschritten wird und die Drohne nicht schwerer als 25 Kilogramm wiegt. Werden diese Anforderungen nicht eingehalten, so fällt der Betrieb einer Drohne automatisch von der offenen in die spezielle Kategorie. Wird die Drohne beispielsweise über Menschenansammlungen geflogen, so fällt das fragliche Flugobjekt in die Kategorie „speziell“.

Demnach besteht in der offenen Kategorie ein Verbot Menschenansammlungen zu überfliegen. Bei einer Menschenansammlung ist gemäss der Definition der europäischen Regelung nicht die Anzahl Personen ausschlaggebend. Vielmehr steht die Frage der Sicherheit im Zentrum. Gerät eine Drohne ausser Kontrolle und kann man sich als einzelne Person nicht entfernen, da die Menschen in einem Gebiet zu dicht aneinandergedrängt stehen, so liegt eine Menschenansammlung vor. Dies kann während des Sommers in Pärken oder Stränden oder während des Winters sogar auf Skipisten der Fall sein.

Zudem muss der Pilot einer Drohne der offenen Kategorie das Mindestalter von 12 Jahre erreicht haben. Hat der Pilot das Mindestalter nicht erreicht, so darf die Drohne in Anwesenheit eines über 16-Jährigen mit den nötigen Pilotkompetenzen geflogen werden.

Unabhängig der Bewilligungspflicht müssen sich Piloten sowie Betreiber in der offenen Kategorie online auf der Plattform des Bundesamtes für Zivilluftfahrt registrieren lassen, falls ihre Drohne entweder Personendaten erfassen kann (mit Hilfe einer Kamera, eines Mikrofons oder sonstigen Sensoren) oder über 250 Gramm wiegt. Dies trifft auf fast alle Hobbydrohnen zu, da die meisten über eine Kamera verfügen, mit welcher Gesichter erkennt werden und so Personendaten erfasst werden können. Einzig Spielzeugdrohnen, welche weniger als 250 Gramm wiegen und über keine Kamera verfügen, müssen nicht registriert werden.

Sollte die Drohne über 250 Gramm wiegen, so müssen Piloten das nötige Grundwissen in einem Online-Test unter Beweis stellen, nachdem sie ausreichend geschult wurden. Beim Umfang und dem Format der Schulung und der Prüfung ist ausschlaggebend, zu welcher Unterkategorie (A1, A2, A3) die Drohne gehört. Diese unterscheiden sich nach Gewicht. Nach der Prüfung wird ein Zertifikat ausgestellt, wobei dieses fünf Jahre gültig ist und eine gegenseitige Anerkennung der jeweiligen Zertifikate in der EU und der Schweiz vorgesehen ist. In der Schweiz stellt das UAS.gate die offizielle Schulungs- und Prüfungsplattform dar.

Neu müssen Piloten auch eine Haftpflichtversicherung von mindestens 1 Million Franken abschliessen. Hierbei muss auch überprüft werden, ob bereits abgeschlossene Haftpflichtversicherungen Versicherungsfälle von Drohnen inkludieren.

Piloten der offenen Kategorie haben innert Übergangsfrist von 8 Monaten Zeit, die notwendigen Registrierungen, Schulungen und Zertifikate vorzunehmen.

 

Spezielle Kategorie

Das Mindestalter für den Betrieb in der speziellen Kategorie liegt bei 14 Jahren. Können die Anforderungen für den Betrieb in der offenen Kategorie nicht eingehalten werden, fällt der Betrieb in die spezielle Kategorie. Fliegt der Pilot beispielsweise die Drohne ausser Sichtweise, wird die zulässige Höhe überschritten, wiegt die Drohne schwerer als 25 Kilogramm oder werden Menschenansammlungen überflogen, so fällt der Betrieb in die spezielle Kategorie. In diesem Fall ist eine Bewilligung vom BAZL notwendig. Hierbei besteht eine Übergangsfrist von 8 Monaten. Damit haben Drohnenpiloten bis Ende August 2023 Zeit, ihre erteilte Betriebsbewilligung an die neue Rechtsgrundlage anzupassen. Auch in dieser Klasse sind Registrierungen und jeweils notwendigen Zertifizierungen vorzunehmen.

 

Zulassungspflichtige Kategorie

Diese zulassungspflichtige Kategorie ist für den Drohnenbetrieb mit hohem Risiko (z.B. Personen- oder Gefahrguttransport) vorgesehen. In der Schweiz und in der EU werden bis heute keine zulassungspflichtigen Drohnen betrieben. Daher sind die Regelungen hierzu erst noch in Vorbereitung.

 

Quellen