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Am 16. November 2022 ist der sogenannte Digital Services Act in Kraft getreten. Es handelt sich um eine EU-Verordnung, die der Verbreitung von illegalen Inhalten und Produkten entgegenwirken soll, indem den Betreibern Transparenz- und Handlungspflichten auferlegt werden. Um den Umfang der Verpflichtungen der einzelnen Plattformen zu bestimmen, sind alle Betreiber verpflichtet, bis zum 17. Februar 2023 die Anzahl ihrer aktiven Nutzer zu veröffentlichen. Wie dies zu erfolgen hat, erläutert die EU-Kommission in ihren Leitlinien vom 1. Februar 2023 (siehe hier). Die Verpflichtungen für sehr große Plattformen sind vier Monate nach der Ernennung durch die Kommission umzusetzen, während für alle übrigen Vermittlungsdienste Zeit bis zum 17. Februar 2024 bleibt.

Gestaffelte Verpflichtungen je nach Plattformart und -größe

Der Digital Services Act ist auf alle Betreiber von sog. Vermittlungsdiensten anwendbar, die ihre Leistungen in der Europäischen Union erbringen. Hierunter fallen unter anderem soziale Netzwerke und Online-Marktplätze. Die Verpflichtungen des DSA gelten nicht für jeden Diensteanbieter im gleichen Umfang. Insbesondere gelten besondere Verpflichtungen für große und sehr große Plattformen und Suchmaschinen. Die nachfolgende (nicht abschließende) Übersicht soll einen Überblick über die wichtigsten Anforderungen an Diensteanbieter geben:

Für alle Vermittlungsdienste:

  • Benennung einer Kontaktstelle für behördliche Kommunikation in Bezug auf den DSA und Veröffentlichung, sodass die Kontaktinformationen leicht zugänglich und aktuell sind.
  • Benennung einer Kontaktstelle für die Nutzer der Plattform
  • Anpassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinsichtlich einer etwaigen Moderation von Inhalten auf der Plattform
  • Jährliche Berichterstattung über die durchgeführte Moderation von Inhalten nach den Vorgaben der Verordnung

Für alle Hostingplattformen:

  • Einrichtung eines Meldeverfahrens für rechtswidrige Inhalte
  • Begründungspflicht für Beschränkungen von Inhalten und/oder Nutzerkonten nach den Vorgaben der Verordnung
  • Meldepflichten gegenüber Strafverfolgungsbehörden bei Verdacht auf bestimmte Straftaten

Für Online-Plattformen (mit Ausnahme von Kleinst- oder Kleinunternehmen)

  • Einrichtung eines internen Beschwerdemanagementsystems nach den Vorgaben der Verordnung
  • Grundsätzliche Verpflichtung zur Beteiligung an einer außergerichtlichen Streitbeilegung
  • Erweiterte Berichtspflichten
  • Anforderungen an die Gestaltung von Werbung und Transparenzpflichten in Bezug auf Empfehlungssysteme

Für sehr große Online-Plattformen und Suchmaschinen (> 45 Mio. aktive Nutzer in der Union)

  • Pflicht zur Risikoanalyse und -bewertung hinsichtlich systemischer Risiken in der Union, die sich aus der Konzeption und dem Betrieb des Dienstes ergeben u.a. in Bezug auf die Verbreitung von Falschinformationen, geschlechtsspezifische Gewalt oder dem Schutz von Minderjährigen
  • Vornahme von Maßnahmen zur Risikominimierung in Bezug auf die festgestellten Risiken
  • Verpflichtung zur Vornahme einer unabhängigen Prüfung auf eigene Kosten zur Feststellung der Einhaltung der Pflichten aus dem DSA

Veröffentlichungspflicht der aktiven Nutzerzahlen

Damit die EU-Kommission besonders große Plattformen benennen kann, sind alle Anbieter von Online-Plattformen und Online-Suchmaschinen bis zum 17. Februar 2023 und anschließend alle sechs Monate verpflichtet, in einem öffentlich zugänglichen Teil der Plattform Informationen über die Zahl der durchschnittlichen aktiven Nutzer ihres Dienstes in der Union zu veröffentlichen. Für die Berechnung der Nutzerzahlen hat die Kommission nun zu Beginn des Monats Leitlinien veröffentlicht, deren wesentlicher Inhalt im Folgenden umrissen werden soll:

  • Es besteht keine Verpflichtung, der EU-Kommission oder einer anderen Behörde die monatlichen Nutzerzahlen mitzuteilen, es sei denn der Plattformbetreiber wird ausdrücklich hierzu aufgefordert. Ohne eine entsprechende Aufforderung müssen die Zahlen lediglich leicht auffindbar in einem öffentlichen Bereich der Plattform veröffentlicht und halbjährlich aktualisiert werden.
  • Aktive Nutzer sind solche, die den Dienst im letzten halben Jahr tatsächlich in Anspruch genommen haben. Inanspruchnehmen bedeutet, dass der Nutzer entweder den Inhalten ausgesetzt ist oder solche selbst bereitgestellt hat. Der Begriff des aktiven Nutzers ist nicht gleichzusetzen mit dem des registrierten Nutzers! Auch Besucher eines Marktplatzes, die letztlich keinen Vertrag abschließen sind Nutzer im Sinne der Verordnung.
  • Für den E-Commerce gelten als Nutzer sowohl Verbraucher als auch Unternehmer, die Waren oder Dienstleistungen auf der Plattform anbieten. Dies betrifft auch dritte Werbetreibende.

Fazit

  • Der Digital Services Act umfasst einen großen Teil der im Internet aktiven Akteure. Aufgrund des Umfangs der Verpflichtungen muss mit der zum Teil auch technischen und aufwendigen Umsetzung möglichst früh begonnen werden.
  • Die Sanktionen für Verstöße oder eine unzureichende Umsetzung des DSA sind empfindlich und können je nach Art und Schwere des Verstoßes bis zu 6 % des weltweiten Jahresumsatzes betragen.

Für eine rechtssichere Umsetzung und Beratung zu den Verpflichtungen aus dem DSA beraten wir Sie gerne. Melden Sie sich auch für unser kostenloses Webinar von Marlene Schreiber und Daniel Schätzle am Freitag, den 12.5.2023 an. Das Anmeldeformular finden Sie hier.