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Das Landgericht Wuppertal hat einen Versandhändler auf Klage der Wettbewerbszentrale zur Unterlassung verurteilt. Dieser hatte in einem 6-seitigen Prospekt mit Bestellkarte nur einige der nach Fernabsatzrecht erforderlichen Pflichtinformationen in den Prospekt aufgenommen und wegen weiterer Informationen auf die Website verwiesen.

Das Unternehmen berief sich dabei auf Art. 246a § 3 EGBGB, wonach nur ein eingeschränktes Pflichtenprogramm gilt, wenn nur begrenzter Raum für die dem Verbraucher zu erteilenden Informationen besteht. Das Landgericht Wuppertal hat das nicht gelten lassen und die Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung auf Printwerbung generell ausgeschlossen (Urteil vom 21.7.2015, Az. 11 O 40/15).

In seiner Anmerkung für die aktuelle Ausgabe der Wettbewerb in Recht und Praxis (WRP 2015, S. 1402) zeigt Martin Schirmbacher, warum das Urteil falsch ist. Auch auf Printmedien muss die Ausnahmebestimmung anwendbar sein. Die wesentlichen Gründe sind:

  • Wortlaut steht nicht entgegen
  • Sinn und Zweck der Norm spricht dafür
  • Gegenargumentegreifen nicht, weil stets der Unternehmer das Medium für die Kommunikation auswählt
  • Verbraucher ist nicht schutzlos gestellt, sondern hat Zugang zu den Informationen

Die Beklagte hat Berufung eingelegt, nun muss das OLG Düsseldorf entscheiden.