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Dass die Werbung per E-Mail aus wettbewerbsrechtlicher Sicht grundsätzlich einer ausdrücklichen Einwilligung bedarf, ist klar und ergibt sich zwanglos aus § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG. Welche Einzelheiten daraus folgen, ist jedoch teilweise offen. Viele in der Praxis übliche Marketingmaßnahmen werden von der Rechtsprechung teilweise sehr kritisch gesehen. Martin Schirmbacher und Daniel Schätzle befassen sich in einem WRP-Aufsatz mit Kommunikationsformen, bei denen auch E-Mails zum Einsatz kommen und zeigen die Reichweite des rechtlich Zulässigen auf.

Das grundsätzliche Einwilligungserfordernis für E-Mail-Werbung hat natürlich seine Berechtigung und gründet insbesondere in der Ausuferungsgefahr. Diese Gefahr besteht jedoch nicht bei allen in der Praxis üblichen Kommunikationsformen, bei denen auch E-Mails zum Einsatz kommen und derer sich die Unternehmen bedienen. Dieser Umstand ist bei der rechtlichen Bewertung einzelner Kommunikationsmaßnahmen zu berücksichtigen.

Die Reichweite des rechtlich Zulässigen zeigt, dass die Rechtsprechung den verschiedenen Möglichkeiten der Information per E-Mail deutlich zu streng gegenüber steht. Trotz des weiten Verständnisses des Werbebegriffs ist nicht jede geschäftliche Kommunikation per E-Mail zwingend als Werbung und damit als einwilligungsbedürftig zu bewerten.

Inhalt:

  • Grundsätze zur Zulässigkeit von E-Mail-Werbung
  • Werbung per elektronischer Post
    • Tell-a-friend
    • Feedback-Anfragen
    • Transaktions-E-Mails
    • Autoresponder-Funktion
  • Einwilligung
    • Einwilligungserklärung
      • Allgemeine Geschäftsbedingungen
      • Auswahlfelder
      • Gewinnspiel
      • Double-Opt-in-Verfahren
      • Mailto-Funktion
      • Co-Sponsoring
      • Beweislast
    • Stand-Alone-Newsletter
    • Erlöschen der Einwilligung durch Zeitablauf?
  • Entbehrlichkeit der Einwilligung, § 7 Abs. 3 UWG
  • Abmeldemöglichkeit und Abmeldung
  • Erkennbarkeit des Absenders

Den Aufsatz Schirmbacher/Schätzle, Einzelheiten zulässiger Werbung per E-Mail, WRP 2014, 1143 stellen wir Ihnen gerne hier als PDF zum Download zur Verfügung.