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Was folgt aus der neueren Rechtsprechung des EuGH für die Verwendung von Fotografien im Wege der Verlinkung?

Das Informations(über)angebot und die Fülle der Produkt- angebote im Internet rufen Maßnahmen auf den Plan, das eigene Angebot aus der Fülle der anderen Internetangebote herausstechen zu lassen, will man einen Leser erreichen, oder sein Produkt erfolgreich vertreiben. Gleichzeitig ist das Internet ein stark visuell geprägtes Medium. Beides beschert Fotografien eine besondere Bedeutung. Die Verbreitungsformen von Fotografien beschränken sich dabei schon lange nicht mehr auf den bloßen Upload von Fotografien auf den eigenen Server zur Bebilderung der eigenen Internetseite. Verlinkungen und sonstige Einbindungsformen wie z.B. „Share“-Funktionen auf Socialmedia-Plattformen stellen mittlerweile einen eigenen Markt dar. Nicht ohne Grund hat mit Getty Images erst kürzlich wohl die größte Bildagentur in großem Stil seine Archive für die nichtkommerzielle kostenfreie Nutzung geöffnet. Wie sind diese Nutzungsformen jedoch vor dem Hintergrund der neusten Rechtsprechung des EuGH zu bewerten?

Inhalt

  • Einleitung
  • Wann ist eine Fotografie überhaupt geschützt?
  • Die technischen Unterschiede
  • Die (bisherige) rechtliche Bewertung
  • Die Entscheidung des EuGH vom 13.2.2014 – Nils Svensson und andere gegen Retriever Sverige AB 
  • Rechtslage nach dem Publikumskriterium des EuGH 
Den Beitrag von Robert Golz können Sie im aktuellen InTeR Heft (InTeR 3/14, S. 181 ff.) finden.
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