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Nach Artikel 70 Absatz 4 Mehrwertsteuergesetz (MWSTG) regelt der Bundesrat, unter welchen Voraussetzungen für die Mehrwertsteuer relevante Belege papierlos übermittelt und aufbewahrt werden können.

In der Vergangenheit regelten die Artikel 122–125 der Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV) sowie die darauf gestützte Verordnung des EFD über elektronische Daten und Informationen die Voraussetzungen detaillierter.

Mit der Totalrevision des MWSTG im Jahr 2010 wurde die sogenannte Beweismittelfreiheit bei der Mehrwertsteuer eingeführt (Art. 81 Abs. 3 MWSTG). Das Verhältnis der oben genannten Rechtsgrundlagen zur Beweismittelfreiheit führte in der Vergangenheit immer wieder zu Unsicherheiten. Insbesondere bestanden Befürchtungen, dass die eidgenössische Steuerverwaltung im Rahmen einer Kontrolle Belege zurückweisen könnte, wenn die elektronischen Signaturen fehlen.

Um solche Unsicherheiten zu beseitigen, hat der Bundesrat in der revidierten MWSTV zur Klarstellung neu festgelegt, dass nach Mehrwertsteuerrecht für Belege – sei es auf Papier oder elektronisch – die Artikel 957–958f des Obligationenrechts (OR) und die Geschäftsbücherverordnung (GeBüV) Anwendung finden.  Damit wird klargestellt, dass für die Mehrwertsteuer keine über die allgemeinen Buchführungsvorschriften hinausgehenden Regelungen bestehen.