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Im Rahmen des Maßnahmenplans zur Erholung nach COVID-19 ermöglicht die Europäische Union auch Förderungen für die Anmeldung von geistigem Eigentum. Es werden zwei verschiedene Dienstleistung gefördert. Zum einen ein Nachlass auf die Vorabdiagnose von Rechten des geistigen Eigentums und ein Nachlass auf die Anmeldegebühren für Marken und Geschmacksmuster. Für in Deutschland ansässige Unternehmen ist besonders der letzte Punkt interessant, da die deutschen Ämter keine Vorabdiagnose anbieten. Im Folgenden möchten wir Ihnen einen Überblick darüber bieten, wie und in welcher Höhe gefördert wird, wann sie förderberechtigt sind und was Sie zu beachten haben.

Wie und in welcher Höhe wird gefördert?

Bei der Förderung in Bezug auf die Anmeldegebühren für Marken und Designs bietet die Europäische Union eine Kofinanzierung an, übernimmt also 50% der Ausgaben bis zu einem Maximum von 1.500€. Gefördert wird eine Anmeldung auf nationaler, regionaler (BeNeLux) und europäischer Ebene. Für die Förderungen sind 20.000.000€ vorgesehen, die in 5 Zeitfenstern 2021, in Höhe von jeweils 4.000.000 an die Antragssteller vergeben werden.

Für den Erhalt einer Förderung muss ein Antrag innerhalb der Zeitfenster (siehe unten) gestellt werden ( https://euipo.europa.eu/ohimportal/de/online-services/sme-fund#checklist ), sobald dem Antrag stattgegeben wird, erhalten Sie einen amtlichen Finanzhilfebeschluss und können innerhalb von 30 Tagen die Markenanmeldung beantragen (idealerweise online). Die Kosten der Markenanmeldung tragen Sie erst einmal selbst, Sie werden dann im Nachhinein von der EU zu 50% bzw. maximal 1.500€ erstattet. Dazu reichen Sie einen Erstattungsantrag ein und erhalten Ihre Kosten innerhalb eines Monats in der angegebenen Höhe erstattet.

Ein Antrag ist zulässig, wenn er mit dem elektronischen Antragsformular (eForm), innerhalb des jeweiligen Zeitfensters eingereicht wurde. Pro Zeitfenster kann man nur einen Antrag stellen, darauffolgende Anträge sind automatisch unzulässig. Im nachfolgenden Zeitfenster kann ein Antrag nur für die jeweils andere Dienstleistung (also nach einer Markenanmeldung bspw. nur noch für eine Vorabdiagnose) gestellt werden. Das heißt im gesamten Förderungszeitraum können Sie nur einmal eine Markenanmeldung fördern. Die gleiche Dienstleistung wird nicht zweimal gefördert.

Bin ich förderungsberechtigt?

Für die Förderungsberechtigung des Unternehmens bestehen unter anderem folgende Anforderungen:

  1. Sie sind ein kleines oder mittleres Unternehmen im Sinne der EU-Empfehlung 2003/361, d.h. Sie haben
    • zwischen 10 und 250 Beschäftigten und
    • Jahresumsatz zwischen 2 und 50 Mio. EUR oder eine Bilanzsumme bis zu 43 Mio. EUR.

(Wenn Sie sich unsicher sind, finden Sie hier die komplette Checkliste der EU in allen Amtssprachen: https://ec.europa.eu/docsroom/documents/42921)

  1. Sie sitzen in einem EU-Mitgliedsstaat
  2. Sie sind nicht vom Verfahren ausgeschlossen (z.B. infolge Insolvenz und Abwicklung oder aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens).

Zum Nachweis genügt ein Umsatzsteuernachweis. Damit ist innerhalb der EU Ihre Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) gemeint. Umfassende Informationen zur Beantragung gibt es unter: https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Identifikationsnummern/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer/Vergabe_USt_IdNr/vergabe_ust_idnr_node.html

Für die Förderfähigkeit der Maßnahme sind folgende Kriterien aufgestellt:

  1. Es muss ich um eine der genannten Maßnahmen handeln (Vorabdiagnose oder Anmeldung)
  2. Die Maßnahme wird innerhalb von 30 Tagen nach dem Zustelldatum der jeweiligen Finanzhilfe beantragt. Vorher oder später beantragte Maßnahmen sind nicht förderfähig.
  3. Spätestens am 31.12.2021 müssen die Maßnahmen beantragt und durchgeführt

Was muss ich beachten?

Sie sollten bei ihrem Antrag einige Dinge beachten:

Ihre Anmeldung darf nicht bereits durch EU-Hilfen finanziert werden, eine Doppelfinanzierung ist unzulässig.

Die Anträge werden nach dem Prioritätsprinzip („Wer zuerst kommt, mahlt zuerst.“) bearbeitet, reichen sie Ihren Antrag also so früh wie möglich innerhalb der Zeitfenster ein. Unter Umständen kann der Zeitpunkt ihrer Einreichung über die Möglichkeit einer Förderung entscheiden, sind die Finanzmittel für einen bestimmten Zeitraum aufgebraucht, wird die Förderung bis zum Beginn des nächsten veranschlagten Zeitrahmens ausgesetzt.

Sie können (wie oben bereits angesprochen) nur einmalig eine Anmeldung kofinanzieren lassen. Das gilt für das gesamte Förderprogramm nicht nur für einen Zeitrahmen. Behalten Sie das im Auge, wenn Sie einen Antrag stellen.

Wurde ein Antrag in einem Zeitraum abgelehnt, sind Sie problemlos berechtigt, im nächsten Zeitraum erneut einen Antrag zu stellen, das kann sich besonders bei einem spät gestellten Antrag lohnen.

Das nächste Zeitfenster beginnt am 01.03.2021.