Die EU-Kommission erinnert in einem Brief an die niederländische Datenschutzbehörde daran, dass das Recht auf Schutz personenbezogener Daten kein absolutes Recht ist. Vielmehr muss es unter Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips gegen andere Grundrechte der EU-Bürgerinnen und Bürger abgewogen werden. Die Kommission kam wenig überraschend zum Schluss, dass das «berechtigte Interesse» im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO auch kommerzielle Interessen umfassen kann.
Anlass für den Brief der EU-Kommission gab die niederländische Datenschutzbehörde. Diese hat in einem von ihr herausgegeben Standard-Merkblatt den Standpunkt vertreten, dass der Begriff «berechtigtes Interesse» im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO kommerzielle Interessen generell nicht einschliesst. Die Ausführungen und Hinweise des niederländischen Datenschutzbeauftragten in diesem Merkblatt sind gemäss der zuständigen EU-Kommission jedoch zu strikt, sodass kommerzielle Interessen nie als berechtigte Interessen im Sinne der DSGVO qualifiziert werden können. Deshalb wendet sie sich in einem Brief an den zuständigen Datenschutzbeauftragten und ersucht um differenziertere Betrachtungsweise bzgl. dieser Frage.
Die EU-Kommission führt in ihrem Brief aus, dass sie die Herausgabe nationaler Leitlinien zum Zweck einer einheitlichen Praxis grundsätzlich begrüsst und unterstützt. Allerdings müssen diese Leitlinien im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) und den Leitlinien des European Data Protection Board (EDPB) stehen.
Ob ein berechtigtes Interesse im Sinne der DSGVO vorhanden ist, ist mithilfe eines dreistufigen Tests abzuklären. Die EU-Kommission betonte allerdings, dass – nur, weil ein rein kommerzielles Interesse legitim bzw. berechtigt ist – sich der für die Verarbeitung Verantwortliche nicht ausnahmslos auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO berufen kann. Sie nimmt damit Bezug auf die unter dem Vorgängerartikel von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (Art. 7 lit. f der Richtlinie 95/46/EG) entwickelte Prüfung.
Die dreiteilige Prüfung sieht vor, dass in einem ersten Schritt festgestellt werden muss, ob (i) ein berechtigtes Interesse an der Verarbeitung besteht, (ii) anschliessend muss bewertet werden, ob die Verarbeitung notwendig ist und zuletzt muss in einer (iii) Interessensabwägung überprüft werden, ob die berechtigten Interessen die Grundrechte betroffener Personen überwiegen. Im Zusammenhang mit kommerziellen Interessen ist dabei vor allem an das Grundrecht «Unternehmerische Freiheit» gemäss Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu erwähnen. Dass die unternehmerische Freiheit anerkannt wird, bedeutet auch, dass das Verfolgen rein kommerzieller Interessen ein Grundrecht ist. Im Fall «Rigas satiksme» (Rechtssache C-13/16 vom 4. Mai 2017) akzeptierte der EuGH ausserdem das rein kommerzielle Interesse eines Dritten als berechtigtes Interesse für die Erlangung von personenbezogenen Daten einer Person im Zusammenhang mit einer Verletzung von Eigentumsrechten, nachdem die soeben ausgeführte dreiteilige Prüfung vorgenommen wurde.
Weiter führte die Kommission aus, dass bereits in Erwägung 4 der DSGVO klargestellt wird, dass das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten kein absolutes ist und unter Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips gegen die Grundrechte abgewogen werden muss. Da wie soeben ausgeführt auch die unternehmerische Freiheit ein Grundrecht darstellt, ist die Verfolgung reiner Geschäftsinteressen wie die Gewinnmaximierung ebenfalls von der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gedeckt. Dass die Anerkennung kommerzieller Interessen als berechtigte Interessen durch die niederländische Datenschutzbehörde per se verweigert wird, lässt sich folglich nach Ansicht der EU-Kommission nicht in Einklang mit den geltenden Gesetzen bringen. Die kategorische Weigerung der Anerkennung von kommerziellen Interessen als berechtigte Interessen lässt zudem keine Interessenabwägung zu.
Die Verweigerung der Anerkennung von kommerziellen Interessen als berechtigte Interessen im Sinne der DSGVO durch die niederländische Datenschutzbehörde führt gemäss der EU-Kommission dazu, dass Schritt zwei und drei der Prüfung, insbesondere die Abwägung der Interessen, nie vorgenommen würden. Diese Abwägung betreffend die berechtigten Interessen ist jedoch gemäss der Rechtsprechung des EuGH in jeden Fall notwendig, weshalb die Auslegung nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH steht (vgl. Rechtssache C-131/12, Google Spain; Rechtssache C-40/17, Fashion ID). Auch rein kommerzielle Interessen sollten deshalb im ersten Schritt als berechtigte Interessen aufgefasst werden. Ob es sich letztlich um ein berechtigtes Interesse im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO handelt, gilt es anhand der bezüglich des konkreten Einzelfalls vorzunehmenden Interessensabwägung zu entscheiden.
Die Ausführungen des Article 29 Working Party, dem Vorgänger des European Data Protection Boards, ergeben ausserdem, dass der Begriff der «berechtigen Interessen» breit gefächert sei und eine Vielzahl verschiedener Interessen einbeziehe. Die Interessen müssen schliesslich einer Abwägung gegen die Interessen und Grundrechte der vom Datenschutz geschützten Personen standhalten, um als legitim zu gelten. Ein berechtigtes Interesse ist gemäss den Ausführungen der Article 29 Working Party auch das Interesse am Kennenlernen des Kunden bzw. daran, die Tätigkeiten des Kunden und deren Verhalten zu analysieren. Der Vorteil für den Anbieter besteht darin, dass er dem Kunden anschliessend anzeigen kann, was der Kunde benötigt oder was er sich gemäss seinem Suchverhalten aufzufinden wünscht.
Letztlich erinnert die Kommission an den Zweck der DSGVO. Dieser bestehe nicht darin Geschäftstätigkeiten zu behindern, sondern darin die die unternehmerische Tätigkeit zu fördern unter gleichzeitiger Gewährleistung eines hohen Datenschutzniveaus. Die Auffassung der niederländischen Datenschutzbehörde schränke die Unternehmen stark ein. Gemäss Auffassung der Kommission kann damit kein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem Recht auf Datenschutz und dem Recht auf unternehmerische Freiheit erreicht werden. Die Kommission fordert die niederländische Datenschutzbehörde deshalb auf, ihre nationalen Leitlinien dahingehend anzupassen, dass auch kommerzielle Interessen, als berechtigte Interessen aufgefasst werden können, solange diesem Vorgehen bei konkreter Abwägung keine Grundrechte und Grundfreiheiten der EU-Bürgerinnen und Bürger entgegenstehen.
- EU-Kommission, Brief an die niederländische Datenschutzbehörde zu berechtigten Interessen.
- Verordnung (EU) 2016/679 des europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), DSGVO.
- Charta der Grundrechte der europäischen Union 2012/C 326/02
- Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr.
- EuGH Rechtssache C-13/16, Rigas satiksme, vom 4. Mai 2017.
- Article 29 Data Protection Working Party, Opinion 06/2014 on the notion of legitimate interests of the data controller under Article 7of Directive 95/46/EC.