Direkt zum Inhalt wechseln

Ab 1.1.2015 soll das Land der Zugehörigkeit des Kunden für die Mehrwertsteuerbelastung für Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und elektronisch erbrachte Dienstleistungen massgebend sein und zwar unabhängig davon, ob es sich um einen Konsumenten oder um ein Unternehmen handelt.

Zugehörig zu einem Land ist ein Unternehmen im Sitzstaat und ein Konsument im Land seines Lebensmittelpunktes. Dies bedeutet, dass bei Unternehmen keine Mehrwertsteuer berechnet wird, diese aber dem Reverse Charge Mechanismen unterliegen (Selbstdeklaration des Dienstleistungsimportes).  Bei Konsumenten muss der Dienstleistungserbringer MWST des Landes des Lebensmittelpunktes des Konsumenten berechnen.

Bei Reihengeschäften von Schweizer Anbieter mit EU Kunden ist die Mehrwertsteuer des Sitzstaates/Lebensmittelpunktes zu erheben und vom Schweizer Anbieter mittels Mini One-Stoph Shop (MOSS) abzurechnen.

Dies bedeutet für Schweizer Dienstleistungsunternehmen im Bereich Telekommunkationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und elektronisch erbrachte Dienstleistungen, dass einen Neubeurteilung der Mehrwertsteuerbelastung mit Blick auf 1.1.2015 vorzunehmen ist.

Quelle:

Vergleich derzeitige Vorschriften und zukünftige Regelung: