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Muss die Musterwiderrufsbelehrung in einen kleinen Printflyer? In einem Rechtsstreit, den die Wettbewerbszentrale gegen einen Versandhändler führt, hat nun der EuGH eine Entscheidung getroffen.

Passende Seite im Buch: S. 282 ff.

In einem Musterverfahren soll entschieden werden, ob das Muster-Widerrufsformular auch in eine Printwerbung mit einem Bestellformular integriert werden muss. Die unteren Instanzen hatten der Wettbewerbszentrale recht gegeben. Der Bundesgerichtshof hatte dem EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens einige Fragen gestellt (BGH vom 14.6.2017, Az. I ZR 54/16). Diese hat der EuGH nun mehr schlecht als recht beantwortet und 2 von 3 Fragen  zu Gunsten des Werbetreibenden entschieden (EuGH vom 23.1.2019, C-430/17).

Erleichterte Informationspflichten bei begrenztem Raum

Das Fernabsatzrecht sieht eine Vielzahl von Informationen vor, die dem Verbraucher schon vor Vertragsschluss zur Verfügung zu stellen sind. Grundsätzlich wird dabei nicht nach dem eingesetzten Kommunikationsmittel unterschieden. Allerdings sieht das Gesetz eine Ausnahme vor. In Art. 246a § 3 EGBGB heißt es, dass nur die wichtigsten Informationen zur Verfügung zu stellen sind, wenn ein Fernabsatzvertrag „mittels eines Fernkommunikationsmittels geschlossen werden, das nur begrenzten Raum oder begrenzte Zeit für die dem Verbraucher zu erteilenden Informationen bietet“. Die anderen Informationen können auf geeignete Weise nachgereicht werden.

Die Vorschrift war ursprünglich auf die Darstellung der Informationen auf mobilen Endgeräten gemünzt. Der Anwendungsbereich ist jedoch deutlich weiter.

Anwendung auf die Printwerbung

Martin Schirmbachers Anmerkung zu dem Urteil gibt es auch in WRP Heft 3/2019, S. 315

Schon der BGH machte wenig Federlesens mit der Frage, ob die Ausnahme überhaupt auf die Printwerbung (Zeitungsanzeigen, Flyer, Plakate etc.) anzuwenden ist. Davon ging der BGH offenbar aus. Und auch der Europäische Gerichtshof äußert daran keine Zweifel.

Nicht so sicher war sich der BGH, ob maßgeblich ist, wie das Werbemittel konkret ausgestaltet ist oder ob es bei einem bestimmten Medium generell möglich ist, die Pflichtinformationen zu integrieren. Einerseits ist insbesondere bei kleinen Printflyern der Raum außerordentlich knapp. Andererseits hat es der Unternehmer grundsätzlich in der Hand, ein größeres Format zu wählen oder das Verhältnis zwischen Produktwerbung und Pflichtinformationen zu verändern.

Der EuGH sieht es, wie das der BGH schon angedeutet hatte: Maßgeblich ist konkrete Werbemittel, so wie es der Unternehmen gestaltet hat. Am deutlichsten wird das, wenn der EuGH ausführt, dass die Beschränkungen

„entweder auf die dem betreffenden Mittel innewohnenden Eigenschaften oder auf die Begrenzungen zurückzuführen ist, die sich aus der wirtschaftlichen Entscheidung des Unternehmers u.a. bezüglich der Dauer und dem Raum der Werbebotschaft ergeben.“

Die maßgebliche Frage sei dabei

„unter Berücksichtigung sämtlicher technischer Eigenschaften der Werbebotschaft des Unternehmers zu beurteilen.“

Was die „technischen Eigenschaften einer Werbebotschaft“ sein sollen, bleibt jedoch offen. Erst die englische Sprachfassung der Entscheidung bringt etwas Klarheit. Offenbar ist „communication“ mit „Werbebotschaft“ übersetzt worden. Gemeint ist aber offenbar das Werbemittel, nicht die Botschaft selbst. Es kommt also auf die technischen Beschränkungen des konkreten Werbemittels an. Im konkreten Fall ist also entscheidend, ob das kleine Prospekt eine vollumfängliche Information erlaubt. Nicht maßgeblich ist dagegen, ob der Werbende nicht auch ein größeres Format oder mehr Seiten hätte verwenden können. Auch die Aufteilung und die Art der Nutzung des zur bei Nutzung des Kommunikationsmittels zur Verfügung stehenden Raumes sind aus Sicht des EuGH irrelevant.

Die Begründung der Entscheidung ist dünn. Immerhin hatte der Generalanwalt noch explizit das Gegenteil geschrieben, so dass man schon ein bisschen Für und Wider erwartet hätte. Sei es drum, Fakt ist nun, dass für kleinere Print-Werbemittel oder  kürzere Werbeblöcke, etwa im Fernsehen oder Radio, nur eingeschränkte Informationspflichten gelten, auch wenn der Werbende mehr Platz oder Zeit hätte buchen können, um mehr Informationen unterzubekommen.

Wie konkret das Verhältnis aus Werbung und Pflichtinformation sein darf, damit man noch davon ausgehen kann, dass nur die wesentlichen Pflichten direkt auf dem Werbemittel platziert werden müssen, sagt der EuGH nicht. Hier muss nun der BGH entscheiden (siehe ausführlich dazu: Schirmbacher/Engelbrecht, Neues Verbraucherrecht: Erleichterte Informationspflichten bei beschränkter Darstellungsmöglichkeit, ITRB, 2014, S. 89).

Umfang der Widerrufsbelehrung

Nach Art. 8 Abs. 4 der Verbraucherrechterichtlinie bzw. Art. 246a § 3 EGBGBmüssen im Falle begrenzten Raums nicht alle Informationen aufgenommen werden, sondern nur über die wesentlichen Merkmale des Produkts, die Identität des Unternehmers, den Gesamtpreis, das Widerrufsrecht, die Vertragslaufzeit und die Bedingungen der Kündigung unbefristeter Verträge unterrichtet werden.

Mit der 2. Vorlagefrage wollte der BGH wissen, ob der Unternehmer, wie in Art. 246a § 3 S. 1 Nr. 4 EGBGB vorgesehen, in diesen Fällen nur über das Bestehen des Widerrufsrechts belehren oder eine umfassende Widerrufsbelehrung vorsehen muss. Art. 8 Abs. 4 Satz 1 VRRL verweist insoweit auf Art. 6 Abs. 1 lit. h VRRL und damit die allgemeinen Regelungen zur Widerrufsbelehrung. Der BGH hatte bezweifelt, dass der Verweis so zu verstehen ist, dass auch in den Fällen des Art. 8 Abs. 4 VRRL eine vollständige Widerrufsbelehrung zu erteilen ist. Der EuGH verlangt aber eine vollständige Widerrufsbelehrung. Nur so könne der besonderen Bedeutung des Widerrufsrechts Rechnung getragen werden. Schon vorvertraglich müsse auch über die Bedingungen, Fristen und Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts informiert werden.  Eine Auseinandersetzung mit den Gegenargumenten sucht man vergeblich.

Nach Ansicht des EuGH muss also auch bei der Radio- und Fernsehwerbung mit unmittelbarer Bestellmöglichkeit (etwa durch Verweis auf eine E-Mail-Adresse), die gesamte Widerrufsbelehrung integriert werden. Das Gleiche gilt für den Direktvertrieb am Telefon.

Überflüssiges Formular


Mit der 3. Vorlagefrage wollte der BGH vom EuGH wissen, ob es – unterstellt die Ausnahmevorschrift findet grundsätzlich Anwendung – vertretbar ist, auf das Widerrufsformular zu verzichten.

Diese Frage wiederum hat der EuGH bejaht. Auf das Widerrufsmuster, das dem Verbraucher die Ausübung seines Widerrufsrechts erleichtern soll, komme es bei der Vertragsentscheidung nicht an. Das ist richtig, gilt aber auch für die Einzelheiten der Widerrufsbelehrung.

Wer gehofft hatte, dass der EuGH unabhängig von der Ausnahmevorschrift entscheidet, ob das Muster-Widerrufsformular überhaupt vorab übermittelt werden muss, wird enttäuscht. Auch hier trifft der EuGH nicht wirklich eine Entscheidung.

Fazit


Das Urteil hat Licht und Schatten. Gut ist, dass zwei der drei Fragen zu Gunsten der Werbenden entschieden wurden. Wirklich Klarheit bringt das Urteil aber nicht. Der BGH wird hier nun Licht ins Dunkel bringen müssen. Für den Händler geht der Streit nun bald in das fünfte Jahr – Ende nicht absehbar.