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Das Obergericht des Kantons Zürich hat in seinem Urteil vom 20. August 2018 entschieden, dass sich ein Fahrzeugführer nicht auf die Assistenzsysteme seines Fahrzeugs verlassen darf. Eine falsche Reaktion des Assistenzsystems wird demnach voll dem Fahrzeugführer angelastet.

Im vorliegenden Fall fuhr der Fahrzeugführer A mit aktiviertem Abstandsregler auf der Autobahn A1 hinter einem anderen Personenwagen. Als der Lenker vor ihm verkehrsbedingt bis zum Stillstand habe abbremsen müssen, kollidierte A in mit dem Heck des vor ihm fahrenden Fahrzeugs. Gemäss erstellten Sachverhalt hat der Abstandsassistent zuerst begonnen abzubremsen, beschleunigte danach aber aufgrund einer Fehlinterpretation des Systems stark. Der Fahrzeugführer A kam trotz selbständig eingeleiteter Vollbremsung nicht mehr rechtzeitig zum Stillstand.

Mit Strafbefehl wurde A der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln aufgrund Nichtbeherrschen des Fahrzeuges schuldig gesprochen und zu einer Busse von CHF 500.- verurteilt. Das Bezirksgericht sowie das Obergericht bestätigten den Schuldspruch.

Das Obergericht schützte die Ansicht der Vorinstanz, dass «alle durch eigenes Fahren vermeidbaren Fehler von Assistenzsystemen strafrechtlich zulasten des Fahrzeugführers gehen und dieser die Verantwortung nicht an die Fahrassistenzsysteme delegieren kann».

Mit dem Urteil wird deutlich gemacht, dass ausnahmslos der Fahrer für sein Fahrzeug und auch allfällige Fehlmanipulationen seiner Assistenzsysteme verantwortlich ist. Bei der Verwendung solcher Assistenzsysteme gilt es deshalb immer mindestens die gleiche Konzentration auf den Strassenverkehr und das Fahrzeug zu richten, wie wenn man selbst am Steuer sitzt.

Quelle: Urteil OGer ZH SU170056-O/U/ad vom 20.08.2018