Direkt zum Inhalt wechseln

Das Oberlandesgericht Hamm bestätigt die Verteilung eines Corona-Kritikers wegen Verstoß gegen § 33 Kunstuhrhebergesetz wegen einer auf Social-Media veröffentlichten Fotomontage, die einen Pressesprecher der Polizei gezeigt hat (Urteil vom 27.6.2023 – 4 ORs 46/23).

Der Angeklagte veröffentlichte am 19.11.2020 gegen 20:24 Uhr in A auf seiner öffentlich einsehbaren Facebook-Seite eine Bildmontage, um seiner kritischen Meinung gegenüber der Corona-Politik der Bundesrepublik Ausdruck zu verleihen. Diese Bildmontage ist überschrieben mit „…“wes Brot ich ess, des Lied ich sing“, war so, ist so, und bleibt auch so! … Ich führe nur [es folgt die Bildmontage, Anm. des Unterzeichners] Befehle aus“. Außerdem beinhaltet dieser Post zwischen den Worten „Ich führe nur“ und „Befehle aus“ eine Bildmontage, welche halbseitig ein Foto des SS-Obersturmbandführers J. H. in Uniform, mit „Totenkopfemblem“ an der Mütze und mit der „Doppel -Siegrune“ auf dem Kragen und auf der anderen Seite den uniformierten Adhäsionskläger und Zeugen Polizeihauptmeister B. zeigt.

„Das Landgericht hat zu Recht eine Strafbarkeit nach § 33 KunstUrhG angenommen. Der Angeklagte hat durch das „Posten“ des Bildes des Adhäsionsklägers ohne dessen Einwilligung auf seinem öffentlichen Profil bei Facebook dessen Bildnis öffentlich zur Schau gestellt. Ein Fall des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG, wonach Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte auch ohne die nach § 22 KunstUrhG erforderliche Einwilligung verbreitet und zur Schau gestellt werden dürfen, liegt nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für die Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, der Begriff des Zeitgeschehens maßgebend. Dieser darf nicht zu eng verstanden werden. Im Hinblick auf den Informationsbedarf der Öffentlichkeit umfasst er alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichen Interesse (vgl. BGH, Urteil v. 17. Dezember 2019 – VI ZR 504/18 in GRUR 2020, 555 ff.).

Bei dem verwendeten Foto des Polizisten handelt es sich deshalb nicht um ein Bildnis der Zeitgeschichte, weil es durch die Verwendung im Rahmen der Fotomontage völlig aus dem Zusammenhang gerissen wurde. Zudem mag zwar der G-20 Gipfel von gesellschaftlichem Interesse gewesen sein, nicht aber die Person des Adhäsionsklägers in seiner Funktion als Pressesprecher der Polizei. Allein die Berufsausübung macht eine Person nicht zu einer Person der Zeitgeschichte (vgl. OLG Celle, Urteil v. 25. August 2010 – 31 Ss 30/10 in BeckRS 2010, 22674).

Dahinstehen kann, ob die von dem Angeklagten nicht selbst angefertigte Fotomontage dem Schutzbereich der Kunstfreiheit i.S.v. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG unterfällt; jedenfalls überwiegt bei der gebotenen Abwägung der widerstreitenden Interessen, nämlich der Kunst- bzw. Meinungsfreiheit auf der einen Seite und dem Persönlichkeitsrecht des Adhäsionsklägers auf der anderen Seite, das Persönlichkeitsrecht des Adhäsionsklägers.“