Mit dem Urteil 2C_275/2023 vom 12. Juni 2024 fällte das Bundesgericht einen weiteren Leitentscheid im Bereich des Datenschutzes.
Eine Gruppe von Taxi- und Chauffeurverbänden war mit einigen Verordnungsbestimmungen der im November 2022 in Kraft getretenen Verordnungen zur Umsetzung des Gesetzes über Taxis und Transportfahrzeuge mit Fahrer“ (RTVTC/GE) nicht einverstanden und erhob Beschwerde beim Obergericht des Kantons Genf, wo sie Datenschutz- und Wirtschaftsfreiheitsverletzungen geltend machte. Diese Beschwerde wurde bis vors Bundesgericht gezogen.
Um was geht es?
Verschiedene Taxi- und Chauffeurverbände und Organisationen legten Beschwerde gegen das Genfer Taxireglement ein, mit der Rüge, es würde durch die obligatorische Installation von GPS-Systemen gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstossen. Sie rügen zudem, dass durch die Verordnung ein altes Geschäftsmodell, das Vermieten von Bewilligungen an Teilzeit-Taxifahrer, nicht mehr möglich sei und ihre Wirtschaftsfreiheit einschränkte.
Zentrale Fragen
Im Bezug auf die Rügen zur Wirtschaftsfreiheit waren die Beschwerdeführer nicht einverstanden mit der Bestimmung, welche nur die persönliche Nutzung ihrer erteilten Bewilligungen ermöglicht. Das Bundesgericht prüfte daraufhin die Vereinbarkeit mit der Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27 BV und somit ein zentrales Grundrecht.
Bezüglich des Datenschutzrechts stand die Frage im Mittelpunkt, ob und in welchem Umfang Behörden persönliche Daten ohne die Zustimmung der Person weitergeben dürfen. Im Folgenden werden diese Aspekte des Bundesgerichtsentscheids diskutiert.
Diskussion des Urteils
Die Beschwerdeführer verlangten die Aufhebung gewisser Normen der RTVTC/GE. Art. 27 BV schützt die Tätigkeit der selbstständigen und unselbstständigen Tätigkeit, wobei kantonale Beschränkungen möglich sind. Die Beschwerdeführer machen dennoch geltend, dass eine der Bestimmungen des kantonalen Reglements die wirtschaftliche Freiheit von Inhabern einer Bewilligung zur gesteigerten Nutzung einschränken würde. Dies deshalb, weil die Vermietung dieser persönlich ausgestellten Bewilligungen nicht mehr möglich sei. Zudem würde die persönliche Erlaubnis zur gesteigerten Nutzung Taxifahrer in Unternehmen dazu konditionieren, eine gewisse Anzahl Stunden arbeiten zu müssen, auch wenn dies aufgrund der Nachfrage nicht möglich wäre. Solche Vermietungen seien gemäss Bundesgericht aber oft missbräuchlich und unverhältnismässig teuer. Indem Bewilligungen nur noch persönlich zu nutzen sind, soll dies verhindert werden. Das Bundesgericht bestätigte die Vereinbarkeit dieser Bestimmung mit der Wirtschaftsfreiheit.
Auch in datenschutzrechtlicher Hinsicht äusserten die Beschwerdeführer ihre Bedenken, da sie aufgrund der Bestimmungen zur Geolokalisierung der Taxis ihre Privatsphäre gefährdet sahen. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob und in welchem Umfang Behörden persönliche Daten ohne die Zustimmung der Person weitergeben dürfen. Die Vorinstanz urteilte zu Gunsten der Behörden, mit der Begründung, die Datenweitergabe sei gerechtfertigt.
Die GPS-Systeme, die in die Taxis installiert werden sollen, würden aber nur für die berufliche Nutzung eingesetzt und die sechsmonatige Speicherdauer der Daten sei gerechtfertigt. Zudem seien die Anforderungen an die GPS-Systeme, welche von der jeweiligen Verwaltung bestimmt werden, ebenfalls zulässig. Die höchste Instanz meinte deswegen, dass der Schutz der Privatsphäre laut Art. 13 BV weiterhin gewährleistet sei und keine Gefahr für schwere Eingriffe in den Persönlichkeitsschutz bestünde. Sie begründeten dies mit dem überwiegenden öffentlichen Interesse. Daraufhin nahm das Bundesgericht eine Abwägung der Interessen vor. Es stellte das öffentliche Interesse an der Weitergabe der Daten auf die Waagschale mit dem Recht auf Datenschutz, vor allem, ob die Behörden den Pflichten zur minimalen und zweckgebundenen Datenverarbeitung nachgekommen sind. Das Bundesgericht gewichtete die öffentlichen Interessen höher und hielt am Entscheid der Vorinstanz fest, dass die Weitergabe aus den aufgeführten Gründen verhältnismässig sei.
Auswirkungen des Urteils
Mit der Begründung, dass die Bestimmungen in der Anwendung den Verfassungsvoraussetzungen entsprechen und mit Verweis auf die Gesetzmässigkeit der Verordnung, hielt das Bundesgericht am Urteilsspruch des Genfer Obergerichts fest. Das Urteil zeigt erneut, dass öffentliche Interessen trotz der verschärften Pflichten des revidierten Datenschutzgesetzes überwiegen, wenn bei der Ausführung von staatlichen Aufgaben Daten ohne Einwilligung der Person weitergegeben werden.
Kritik am Urteil
Durch das Urteil des Bundesgerichts werden staatliche Eingriffe in die Privatsphäre von Bürgern erleichtert.