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Während der Bundesratssitzung vom 28. April 2021 verabschiedete der Bundesrat sowohl die Botschaft als auch den Gesetzesentwurf zur Teilrevision des Entsendegesetzes. Mit der neuen Einführung von Art. 2 Abs. 1 bis EntsG verlangt der Bund, dass Entsendebetriebe, welche aus den europäischen Mitgliedstaaten kommen, künftig verpflichtet sein werden, die vorgesehenen kantonalen Mindestlöhne einzuhalten.

Die verabschiedete Revision bezweckte die Motion 18.3473 vom Abgeordneten des Ständerats Fabio Abate umzusetzen. Die Motion verlangt vom Bundesrat– nachdem mehrere Kantone wie Neuenburg, Jura und Tessin den staatlichen Mindestlohn eingeführt haben – dass die kantonal eingeführten Mindestlöhne ebenfalls von den Entsendebetrieben aus der Europäischen Union eingehalten und wahrgenommen werden müssen.

Damit dies mit der geplanten Revision umsetzbar wird, müssen die kantonalen Gesetzgebungen die Mindestlohnbestimmungen auf all diejenigen Arbeitnehmenden ausdehnen, die ihren gewöhnlichen Arbeitsort ausserhalb des Kantons haben. Gemäss neuem Art. 7 Abs. 1bis E-EntsG können die Kantonen kontrollieren, ob die kantonalen Mindestlohnbestimmungen eingehalten werden und allenfalls können sie diese vollziehen.

Mit dieser Gesetzänderung berücksichtigt der Bund nicht nur die verfassungsrechtliche Kompetenzordnung zwischen Bund und Kantone, sondern bezweckt und garantiert auch, dass das Nichtdiskriminierungsgebot, eingehalten wird. Dieses in den Freizügigkeitsabkommen mit der EU verankerte Gebot bringt zum Ausdruck, dass alle Arbeitgebenden, deren Angestellte in einem Kanton mit einem Mindestlohngesetz arbeiten, gleichbehandelt werden.

Darüber hinaus möchte der der Bundesrat mit der Einführung von Art. 7b E-EntsG eine neue gesetzliche Grundlage schaffen, welche den Bundesrat ermächtigt, die Bundessubventionen an die Kantone zu kürzen oder zu streichen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn die primär zuständigen Vollzugsstellen ihre entsende- oder schwarzarbeitsrechtlichen Aufgaben nicht- oder einfach schlecht erfüllen. Wird die Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung von Beobachtungs- und Vollzugsaufgaben erst nach der Ausrichtung der Abgeltung festgestellt, so fordert er die bereits ausgerichtete Abgeltung zuzüglich eines Zinses von jährlich 5 Prozent seit der Ausrichtung ganz oder teilweise zurück. Auf jeden Fall bleibt die Möglichkeit bestehen, dass in Härtefällen auf eine Kürzung, Streichung oder Rückforderung von Abgeltungen ganz oder teilweise verzichtet werden kann.

Weiter soll eine Plattform für die elektronische Kommunikation zwischen den Sozialpartnern und Kantone zur Verfügung gestellt (Art. 8a E-EntsG). Über die Plattform sollen die Kontrollorgane einander Auskünfte und Unterlagen einfach und sicher übermitteln können. Hierfür soll die Plattform über Schnittstellen für Fachapplikationen verfügen und die Übermittlung erfolgt in verschlüsselter Form. Das SECO kann die über die Plattform übermittelten Personendaten, einschliesslich Daten über verwaltungs- und strafrechtlichen Verfolgungen oder Sanktionen, aufbewahren. Der Bundesrat wird Ausführungsbestimmungen zur Datensicherheit, den Zugriff der Kontrollorgane sowie die Aufbewahrungsdauer der Daten erlassen.

 

Quellen