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Das Schweizer Bundesgericht hat eine interessante Entscheidung zur Reichweite des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs getroffen und ist dabei auch auf eine missbräuchliche Geltendmachung eingegangen (Urteil vom 10.12.2020, Az. 4A_125/2020). Die Richter entschieden, dass insbesondere kein Auskunftsanspruch zur Herkunft bestimmter Daten besteht, wenn keine solchen Herkunftsangaben erfasst wurden. Anders kann es sich im Einzelfall aufgrund spezialgesetzlicher Regelung ergeben, aber auch dort nur, wenn solche Daten überhaupt vorhanden sind.

Sachverhalt

Ein Anwalt (der Beschwerdegegner) wurde in den USA zu Beihilfe zu Steuerdelikten angeklagt. Dies führte zum Ausschluss aus seiner Anwaltskanzlei. Dieser Ausschluss hatte eine gerichtliche Auseinandersetzung zur Folge, die durch eine Ausgleichszahlung von der Anwaltskanzlei an den Anwalt beigelegt wurde. Im Anschluss daran, kündigte ihm seine Bank die Kundenbeziehung. Diese Bank verfügte zudem über eine Schwestergesellschaft und eine Holding-Gesellschaft (Beschwerdeführerinnen). Sie begründete die Kündigung damit, dass sie mit den US-Behörden einen Vergleich betreffend Steuerstreitigkeiten abgeschlossen habe, der dergestalt umgesetzt wurde, dass Bankkundenbeziehungen zu Personen, die in den USA wegen Beihilfe zu Steuerdelikten angeklagt oder verurteilt worden seien, beendet wurden.

Der Anwalt vermutete, dass die Information über die Anklage von seiner ehemaligen Anwaltskanzlei an den General Counsel der Holding-Gesellschaft weitergegeben worden sei.

Der Anwalt stellte bei der Bank ein Auskunftsbegehren um Aushändigung sämtlicher Informationen im Zusammenhang mit der Ausgleichszahlung inkl. E-Mail- und Faxverkehr, Telefon und Gesprächsnotizen sowie interne Unterlagen und Notizen.

Zudem stellte er eine Beweisverfügung zur Zeugenbefragungen des Partners der Anwaltskanzlei und eines weiteren Anwalts sowie eine Parteibefragung des General Counsel. Diese Verfügung richtet sich nach der geltenden Zivilprozessordnung (ZPO). Die Beschwerdeführerinnen sind der Meinung, dass diese Verfügung über die Auskunftserteilung nach Art. 8 Datenschutzgesetz (DSG) hinausgehe und deshalb nicht erlaubt sei.

Die rechtlichen Grundlagen für die vorliegenden Auskünfte sind auseinanderzuhalten.

Das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht im Zivilprozess

Einerseits kommt die Zivilprozessordnung in Frage. Diese bestimmt Art. 150 Abs. 1 ZPO den Beweisgegenstand eines zivilrechtlichen Verfahrens. So können rechtserhebliche, streitige Sache Gegenstand einen Beweis darstellen. Sodann bestimmt Art. 152 Abs. 1 ZPO, dass ein taugliches Beweismittel vom Gericht abgenommen werden muss. Andererseits ist das Datenschutzgesetz bedeutend, da darin das Auskunftsbegehren in Art. 8 DSG geregelt wird.

Andererseits sieht Art. 8 Abs. 2 lit. a DSG vor, dass sämtliche Daten über eine Person bzw. wenn sie einer Person zugeteilt werden können, Inhalt des Auskunftsrechts sind. Damit von solchen Daten gesprochen werden kann, muss es sich um eine Datensammlung handeln. Von dieser Pflicht ist auch die Herkunft der Daten umfasst. Die Angaben zur Herkunft müssen jedoch nicht aufgenommen oder gespeichert werden. Sollten sie aber vorhanden sein, so sind sie auch zu offenbaren.

Das Auskunftsrecht steht jeder Person zu und wird grundsätzlich schriftlich geltend gemacht (Art. 8 Abs. 5 DSG). Die Geltendmachung des Anspruchs ist kostenlos, sofern nicht ein erheblicher Aufwand dafür notwendig ist. In diesen Fällen kann eine angemessene Beteiligung an den Kosten von maximal CHF 300.00 gefordert werden.

Sofern diesem Gesuch nicht nachgegangen wird bzw. vorsätzlich eine falsche oder eine unvollständige Auskunft erteilt wird, kann auf Antrag eine Geldbuße ausgesprochen werden (Art. 34 Abs. 1 lit. a DSG).

Grenzen des Auskunftsanspruchs

Die Unterscheidung zwischen den beiden gesetzlichen Grundlagen ist von Bedeutung, da die ZPO die Möglichkeit zur Erhebung eines Beweises bietet und keine Informationsbeschaffung ermöglicht. Hingegen vermag die DSG die Durchsetzung eines materiell-rechtlichen Anspruchs durchzusetzen, wobei dem Antragssteller bei Gutheissung des Begehrens Informationen ausgehändigt werden. Die Zulassung der Beweisverfügung zur Zeugenbefragung nach ZPO würde somit zu umfangreicheren Informationen als nach dem DSG führen. Das Bundesgericht behauptet, dass eine Missbrauchsgefahr bei der Durchsetzung eines Anspruchs bestehen würde. Faktisch würde dies dazu führen, dass eine Auskunft erteilt wird, ohne zu bestimmen, ob eine Auskunftspflicht überhaupt besteht.

Deshalb hält das Bundesgericht fest, dass ein Rechtsmissbrauch betreffend der Geltendmachung des Auskunftsrechts namentlich vorliegt, wenn:

  • das Auskunftsrecht eingesetzt wird, um Kosten zur Datenbeschaffung zu sparen;
  • bei einer schikanösen Rechtsausübung, wenn zum Beispiel überhaupt kein Interesse für den Inhalt der Daten vorhanden ist oder
  • das Begehren dazu dient, die Gegenpartei auszuforschen und Beweise zu erlangen, an welche die Partei sonst nicht gelangen hätte können.

Vorliegend bedeutet dies, dass die Beweisverfügung des Beschwerdegegners rechtsmissbräuchlich ist, da die Beweisbeschaffung nach der ZPO über das Auskunftsrecht des DSG hinausgeht.

Kein Anspruch auf Auskunft für allein im Gedächtnis vorhandene Informationen

Aufgrund der Ausgestaltung des Auskunftsrechts nach dem DSG ist man der Meinung, dass Gegenstand der Auskunft hauptsächlich schriftlich festgehaltene Daten ist. Das spricht gegen eine Partei- oder Zeugenbefragung im Zusammenhang mit Personendaten. Man geht vielmehr davon aus, dass von der Auskunftserteilung schriftlich bzw. physisch vorhandene Datensammlungen erfasst sind. Deshalb bedeutet dies auch, dass die Datensammlungen auf Dauer angelegt und einsehbar sind und nicht jeden gefassten Gedanken zum Gegenstand haben. Im Gedächtnis vorhandene Daten können nicht jederzeit vollständig und wahr abgerufen werden, da es sich um Erinnerungen handelt.

Deshalb ist das Bundesgericht der Meinung, dass die Aussagen des Partners und des anderen Anwalts der Anwaltskanzlei sowie des General Counsel auch nicht vom Auskunftsrecht nach DSG erfasst werden können.

Eine Auskunftspflicht nach Art. 8 Abs. 2 lit. a DSG ist deshalb zum Inhalt des vorgebrachten Gesprächs zwischen der Kanzlei, dem General Counsel und der Bank nicht möglich.

Sonderfall: Bankrecht

Im Hinblick auf die Herkunftsangaben besteht also grundsätzlich eine Informationspflicht. Jedoch greift diese Pflicht nur, wenn auch tatsächlich Angaben dazu vorhanden sind, da keine Pflicht zur Aufbewahrung dieser Angaben besteht.

Bei Banken ist dies jedoch anders, da sich die Auskunftspflicht unter anderem nach Art. 16 der Verordnung vom 3. Juni 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereiverordnung-FINMA) richtet. Laut dieser Verordnung können Banken Auskünfte schriftlich oder mündlich einholen. Zudem sind auch Besuche beim Kunden möglich. Informationen, die so beschafft wurden, können auch dem Auskunftsrecht unterliegen, wenn sie objektiv verfügbar und spezifisch sind. Die Vorinstanz ging davon aus, dass die vorliegend relevanten Auskünfte diese Voraussetzungen erfüllen. Das Bundesgericht aber entschied, dass man diese Auskünfte nicht verlangen kann, da sie hier nicht verfügbar waren. Deshalb könne die Herausgabe der Informationsherkunft der Beschwerdeführerinnen nicht verlangt werden.

Das Bundesgericht hat deshalb festgehalten, dass der Entscheid zur erneuten Überprüfung zurückgewiesen wird. Zudem sind die Beschwerdeführerinnen nicht als Zeugen oder Auskunftspersonen anzuhören.