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Entgegen zu Deutschland gibt es in der Schweiz zur Frage der Löschungspflicht durch Google bei Persönlichkeitrechtsverletzungen durch Autocomplete noch kein höchstrichterlichen Entscheid.

Die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers (hier in concretu ein Name, welcher in Zusammenhang mit Betrug und Sientology erschien) sei Google unmittelbar zuzurechnen. Google hätte mit dem von ihr geschaffenen Computerprogramm das Nutzerverhalten ausgewertet und den Benutzern der Suchmaschine die entsprechenden Vorschläge unterbreitet.

Grundsätzlich folgt daraus aber nicht, dass die Beklagte für jede Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigung durch Suchvorschläge haftet. Google kann nicht vorgeworfen werden, dass sie eine Suchvorschläge erarbeitende Software entwickelt und verwendet hat, sondern ausschliesslich, dass sie keine hinreichenden Vorkehrungen getroffen hat, um zu verhindern, dass die von der Software generierten Suchvorschläge Rechte Dritter verletzen. Das wäre u.E. auch technisch nicht umsetzbar.

Fordert nun ein Betroffener Google auf, die persönlichkeitsrechtsverletzenden Begriffe zu unterbinden, setzt die Haftung des Betreibers die Verletzung zumutbarer Prüfpflichten voraus. Google ist nicht verpflichtet, die durch eine Software generierten Suchergänzungsvorschläge generell vorab auf etwaige Rechtsverletzungen zu überprüfen, sondern ist erst dann verantwortlich, wenn Google Kenntnis von der rechtswidrigen Verletzung des Persönlichkeitsrechts erlangt.

Weist ein Betroffener den Betreiber auf eine rechtswidrige Verletzung seines Persönlichkeitsrechts hin, ist der Betreiber verpflichtet, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern.Aufgrund des Jurassischen Entscheides wurde zwar festgehalten, dass die örtliche Zuständigkeit bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Mithilfe von Google Inc. USA erfolgte gegeben ist. In der Sache aber hat das Kantonsgericht Jura entschieden, dass die Autocomplete-Funktion von Google nicht zum Einschreiten von Google bei Persönlichkeitsverletzungen führen könne, dies mit der Begründung, dass ansonsten Zensur vorliege und die Medienfreiheit gemäss Art. 17 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR 101) nicht mehr gewährleistet sei.

Mit dieser Auffassung steht die Schweiz alleine da. Auch in Frankreich und in Italien wurde Google verpflichtet gewisse Autocomplete-Vorschläge zu entfernen.

Quellen: