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Sollten werbende Unternehmen E-Mail-Adressen von Dritten einkaufen, sind sie gut beraten, wenn sie eine entsprechende Dokumentation miterwerben.

Sollten werbende Unternehmen E-Mail-Adressen von Dritten einkaufen, sind sie gut beraten, wenn sie eine entsprechende Dokumentation miterwerben. Nur diese ermöglicht es, im Streitfall vor Gericht beweisen zu können, dass tatsächlich eine vorherige ausdrückliche Einwilligung vorlag. Die bloße Zusicherung des Adressverkäufers – mag er noch so seriös sein – ist nicht ausreichend. Darüber hinaus lohnt sich ein Blick auf die verwendete Einverständniserklärung des Adresshändlers. Diese sollte nicht nur die zu bewerbende Produktgattung ausreichend aufzeigen, sondern auch insgesamt wirksam sein. Fehlt es hieran, fällt dies letztlich auf das werbende Unternehmen zurück.

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