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Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2492/2017 vom 13. Juni 2018 in Sachen Keyfinder AG gegen das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM)

Am 16. Februar 2016 stellte die Keyfinder AG, ein Schlüsselfundservice und Hersteller dazugehöriger Schlüsselanhänger, über den Registrar Hostpoint das Gesuch um Eintragung des Domain-Namens «keyfinder.swiss». Dieses wurde vom Registrierungssystem mit der Begründung, der Begriff «Keyfinder» sei generisch, abgelehnt.

Zum selben Resultat kam auch das Bundesamt für Kommunikation (Bakom), das von der Keyfinder AG zur Erteilung des Domain-Namens via Namenszuteilungsmandat ersucht wurde.

Innerhalb des Domain-Namen-Systems (DNS) sind die Domain-Namen hierarchisch organisiert und verwaltet. Die Domain «.swiss» wird vom Bund verwaltet und soll der schweizerischen Community, dem Image sowie den politischen, wirtschaftlichen, rechtlichen und kulturellen Interessen des Landes dienen und diese weltweit fördern. Für die Zuteilung von Domains der zweiten Ebene unter «.swiss» gelten besondere Zuteilungsvoraussetzungen, welche neben den allgemeinen Zuteilungsvoraussetzungen gemäss Art. 25 VID erfüllt sein müssen. Unter anderem darf sich die beantragte Bezeichnung nicht auf einen generischen Begriff beziehen.

In Ausnahmefällen, und hier zitiert das Bundesverwaltungsgericht Nicole Beranek Zanon, kann der Registerbetreiber Domain-Namen auch bei Nichterfüllung dieser besonderen Zuteilungsvoraussetzungen zuteilen, wenn dies durch ein überwiegendes Interesse der schweizerischen Community gerechtfertigt ist. Es hält aber auch fest, dass ein solcher Fall hier nicht vorliegt.

Der Begriff «Keyfinder» bedeutet auf Deutsch übersetzt «Schlüsselfinder». Ein Schlüsselfinder ist ein elektronisches Gerät, um einen Schlüssel oder andere Gegenstände wiederzufinden. Weil diese Geräte sehr unterschiedlich ausgestaltet sein können und beispielsweise auch nicht elektronische Geräte wie das Produkt der Beschwerdeführerin unter den Begriff des Schlüsselfinders fallen, bezeichnet der Begriff Schlüsselfinder eine Kategorie oder Gattung von Waren oder Dienstleistungen, welche alle gemeinsam haben, dass sie das Finden von Schlüsseln zum Ziel haben. Damit ist Schlüsselfinder ein generischer Begriff, womit auch der entsprechende englische Begriff «Keyfinder» generischen Charakter hat. Deswegen ist für das Bundesverwaltungsgericht klar, dass die Keyfinder AG keinen Anspruch auf die Erteilung des Domain-Namens hat.

Quellen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2492/2017  (unpublizierter Entscheid) vom 13. Juni 2018 und

Nicole Beranek Zanon, .swiss – Ein Labeling mit Hürden, in: Jusletter 13. Juli 2015, S. 5 ff.