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Ziemlich genau einen Monat vor dem nächsten „Black Friday“-Sale gibt es wieder Neuigkeiten im Markenrechtsstreit um die Wortmarke „Black Friday“. Kurzer Auffrischer: die Marke „Black Friday“ war seit 2013 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) registriert. Der Begriff selbst stammt aus den USA und bezeichnet mittlerweile auch diesseits des Atlantiks das alljährliche Verkaufsevent im On-/Offlinehandel am Freitag nach Thanksgiving. Dieser Tag kennzeichnet mittlerweile den Beginn der Weihnachtseinkaufssaison.

Inhaberin war eine Holding aus Hongkong, die die Marke an die deutsche Black Friday GmbH exklusiv lizenziert hatte. Diese ging gegen andere Händler vor, die ohne entsprechende Unterlizenz für eigene Sales mit diesem Begriff warben. Streit war vorprogrammiert: 14 Löschungsanträge sind beim DPMA eingegangen, auch vor dem Bundespatentgericht (BPatG) und Bundesgerichtshof (BGH) wurde sich kräftig gezofft.

Im Februar 2020 entschied das BPatG, dass der Begriff „Black Friday“ bereits bei der Anmeldung 2013 für Elektor- und Elektronikwaren als Bezeichnung für Rabattaktionen üblich und deswegen gem. § 8 II Nr. 2 MarkenG ein Markenschutz ausgeschlossen war.

Der BGH hatte diese Entscheidung im vergangenen Jahr dann vollumfänglich bestätigt.

Danach ging der Rechtsstreit zum Berliner Kammergericht (KG). Dieses hat nun ebenfalls sein Urteil gefällt und die Marke mit Wirkung ab dem 25.04.2019 rückwirkend für sämtliche Waren- und Dienstleistungen für verfallen erklärt. Das geht über die nur auf einige Produkte beschränkte Löschung durch die vorhergehende BPatG-Entscheidung hinaus. „Verfallen“ bedeutet, dass die Marke nach Ansicht der Rechtsprechung nicht für diese Produkte „als Marke“ verwendet und damit rechtserhaltend benutzt wurde. Dies zu tun ist Obliegenheit jedes Markeninhabers, andernfalls droht die Löschung.

Die Revision ist nicht zugelassen. Die Urteilsgründe sind noch nicht veröffentlicht. Sobald diese vorliegen, können Sie sie hier nachlesen.

Nähere Informationen zum Verfahren finden sich auch auf der Seite des Klägers.