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In seinem Urteil vom 02.11.2021 entschied das Landesarbeitsgericht Köln, dass eine außerordentliche fristlose Kündigung bei unbefugter Kenntnisnahme und Weitergabe von Daten durch einen Arbeitnehmer wirksam ist. (LAG vom 2.11.2021, AZ- 4 Sa 290/21).

Hintergrund:

Eine Verwaltungsmitarbeiterin die in einer evangelischen Gemeinde angestellt war, hatte gegen ihre fristlose Kündigung vor dem Arbeitsgericht Aachen geklagt (Az. 8 Ca 3432/20). Die Kündigung wurde durch den Arbeitgeber erteilt, weil sie unbefugt den Computer ihres Arbeitskollegen nach privaten Dokumenten dursuchte, die aufgefundenen Dateien auf einen USB-Stick speicherte und weitergab. Als Grund für ihr Handeln gab Sie an, Beweise einer vermeintlich durch ihren Kollegen begangen Straftat zu sichern. Das Arbeitsgericht Aachen vertrat die Rechtsauffassung, dass die unbefugte Kenntnisnahme und Weitergabe von fremden Daten an sich geeignet ist für den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung. Hier hätte das Verhalten aber durch eine Abmahnung sanktioniert werden können. Die Kündigung sei unverhältnismäßig. Der Arbeitgeber ging daraufhin in Berufung.

Die Entscheidung:

Das LAG Köln wich in seinem Urteil von der Rechtsauffassung des Arbeitsgericht Aachen ab und erkannte die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung an. In zwei Schritten ist zunächst zu prüfen, ob ein Grund vorliegt, der grundsätzlich einen wichtigen Grund darstellt, welcher im Sinne des §626 BGB zur Kündigung berechtigt. Ist diese Vorrausetzung erfüllt, muss im zweiten Schritt überprüft werden, ob im konkreten Einzelfall dem Arbeitgeber eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zumutbar ist. Grundlage für diese Abwägung ist die Verhältnismäßigkeit sowie die Ermittlung, ob Wiederholungsgefahr besteht. Bei Vertragspflichtverletzung besteht bei Abmahnung oder Androhung von Kündigung zumeist keine Wiederholungsgefahr und es bedarf deswegen meist einer vorherigen Abmahnung. Diese ist nur dann entbehrlich, wenn ein Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses unverhältnismäßig wäre durch die Schwere der Pflichtverletzung oder wenn Wiederholungsgefahr besteht.

Für den konkreten Fall entschied das LAG Köln, dass die unbefugte Kenntnisnahme und Weitergabe von Daten einen wichtigen Grund darstellt und die Anforderungen einer außerordentlichen fristlosen Kündigung im Sinne des §626 BGB erfüllt sind. Auch hielt das LAG Köln das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses im konkreten Fall für den Arbeitgeber als unzumutbar. Die Pflichtverletzung der Klägerin ist durch die Kenntnisnahme und Weitergabe privater Daten als gravierend anzusehen. Einen diese Pflichtverletzung mildernden Umstand konnte das Gericht ebenso wenig nicht erkennen. Auch besteht nach der Auffassung des Gerichts die Gefahr, dass die Arbeitnehmerin ihr Verhalten wiederholt. Aufgrund dessen wurde das Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung beendet.

Fazit:

Die Entscheidung des LAG Köln ist richtig. Das LAG Köln hat völlig zu Recht festgestellt, dass das unbefugte „Herunterladen“ und die Weitergabe von fremden Daten von betrieblichen Netzwerken oder von betrieblichen Arbeitsmittel durch Arbeitneher:innen einen so schweren arbeitsvertraglichen Verstoß darstellt, dass das Vertrauen in die ungehinderte zukünftige Fortführung des Arbeitsverhältnisses unwiederbringlich zerstört wird. Für die betriebliche Praxis handelt es sich um eine wichtige Entscheidung, da das LAG Köln im Umgang mit fremden Daten eine klare Grenze gezogen hat, was ein Arbeitgeber nicht mehr hinzunehmen hat.