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Das Landgericht Arnsberg (Az: I-3 S 103/20) hat auf die mündliche Verhandlung am 8.12.2021 geurteilt, dass die minderjährigen Klägerinnen keinen Anspruch auf eine Geldentschädigung haben, weil Fotos aus einem gemeinsamen Urlaub über viele Jahre lang in einem öffentlichen Ordner auf Facebook abrufbar waren. Obwohl die Bilder die Klägerinnen zum Teil unbekleidet (aus einiger Entfernung) spielend am Strand zeigten und nicht die Einwilligung beider Elternteile vorlag, kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass der Beklagten kein schweres Verschulden vorzuwerfen gewesen sei und damit auch eine schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ausgeschlossen sei. Damit bestätigte das Gericht das Urteil des Amtsgericht Meschede (Az: 6 C 82/20).

1. Sachverhalt

Die Parteien streiten um Schmerzensgeld wegen der Veröffentlichung von Lichtbildern auf der Internetplattform Facebook. Die Beklagte, veröffentlichte auf Facebook Fotos der Klägerinnen aus einem gemeinsamen Urlaub im Jahr 2010. Die drei streitgegenständlichen Bilder zeigen die Klägerinnen, wie sie unbekleidet am Strand spielen. Eine Aufnahme wurde dabei von der Beklagten mit der Unterschrift „Yes, these will surface at their weddings!“ versehen. Bis zum Jahr 2018 waren die Bilder auf der Plattform für jedermann frei abrufbar. Nach einer schriftlichen Aufforderung seitens des Vaters der Klägerinnen, wurden die streitgegenständlichen Lichtbilder von der Facebook-Seite der Beklagten gelöscht. Als die Fotos hochgeladen wurden lebten die Eltern der Klägerinnen zwar getrennt, teilten sich aber dennoch das gemeinsame Sorgerecht. Zumindest das Einverständnis der Mutter der Klägerinnen zur Veröffentlichung der Aufnahmen soll unbestritten vorliegen.

2. Einwilligungsbedürfnis beider Elternteile

Die Verletzung des Rechts am eigenen Bild der Klägerinnen als Ausformung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts setzt voraus, dass die Beklagte die Fotos ohne die erforderliche Einwilligung nach § 22 KUG veröffentlicht hat. Da beide Klägerinnen geschäftsunfähig sind, war die Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter notwendig. Nach Auffassung des Landgerichtes war die Einwilligung beider Elternteile erforderlich, denn nach der Regelung des § 1687 Abs. 1 S. 1 BGB war die erklärte Einwilligung der Mutter der Klägerinnen nicht ausreichend.

Da die elterliche Sorge den Eltern noch gemeinsam zustand, sei bei Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung war, das gegenseitige Einvernehmen der Eltern erforderlich gewesen, § 1687 Abs. 1 S. 1 BGB. Um solche Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung solle es sich nur dann nicht handeln, wenn Alltagsangelegenheiten im Sinne des § 1687 Abs. 1 S. 3 BGB vorliegen. Dies sollen „Angelegenheiten des täglichen Lebens“ sein. In der Regel also solche, die häufig vorkommen und keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben.

Das Landgericht Arnsberg macht deutlich, dass die Frage, ob Nacktfotos der minderjährigen Kinder auf einer Internetplattform für jedermann einsehbar online gestellt werden sollen, für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, da hieraus ganz erhebliche Beeinträchtigungen für das Kind entstehen können und die Intimsphäre betroffen ist. Dabei handle es sich um eine nicht häufig vorkommende Angelegenheit. Zwar kommt das Gericht zu dem Schluss, dass das Veröffentlichen von persönlichen Lichtbildern in den sozialen Medien zu dem maßgeblichen Zeitpunkt im Jahr 2010 noch üblicher gewesen sei. Allerdings käme es hierbei maßgeblich auf die Perspektive des jeweiligen Kindes an. Fotos aus dem Urlaub wurden wohl eher selten und Nacktfotos wohl noch nie veröffentlicht auf Facebook. Darüber hinaus sei es, aufgrund der Aufnahmen, zu Mobbing und Hänseleien in der Schule gekommen. Dies könne, nach Auffassung des Gerichtes, gravierende Auswirkungen auf die Entwicklung von Kindern haben.

3. Keine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts

Im Rahmen seiner Entscheidung kommt das Landgericht Arnsberg sodann jedoch zu dem Schluss, dass es nicht darauf ankomme, ob der Vater der Klägerinnen ebenfalls seine Einwilligung erteilt hat. Denn ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung bestehe, nach Ansicht des Gerichtes, bereits nach umfassender Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalles nicht.

a) Umfassende Abwägung

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht und seine besonderen Erscheinungsformen sollen in erster Linie dem Schutz ideeller Interessen dienen. Dieser Schutz verwirkliche sich dadurch, dass bei einer Verletzung dieser Rechte neben Abwehransprüchen auch Schadensersatzansprüche in Betracht kommen, die auf den Ausgleich materieller und immaterieller Schäden gerichtet sind (BGHZ 143, 214-232). Ein solcher Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung setze voraus, dass es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handle und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann (BGH, Urteil vom 09. Juli 1985 – VI ZR 214/83 -). Ein Anspruch auf Geldentschädigung käme danach nur unter besonderen Voraussetzungen in Betracht, während bei geringfügigen Eingriffen in das Persönlichkeitsrecht kein Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung in Betracht kommt.

Das Landgericht berücksichtigt, dass aufgrund der Nacktheit der Klägerinnen auf den Lichtbildern, die Intimsphäre betroffen sei. Auch zieht das Gericht die Tatsache heran, dass die Lichtbilder auf der Internetplattform Facebook einer nicht überschaubaren Anzahl von Personen zugänglich gewesen sei und der Eingriff auch eine erhebliche Reichweite entwickelt habe. Das Landgericht Arnsberg habe in einer umfassenden Abwägung aller Umstände dieses Falls, insbesondere die psychischen Belastungen, welche den Klägerinnen durch das Bekanntwerden der Lichtbilder in jungen Jahren im schulischen Umfeld entstanden sein, berücksichtigt. Allerdings sei, nach Ansicht des Gerichtes, auch zu berücksichtigen gewesen, dass es weitere private Probleme gab. Das Gericht kam daher zu dem Schluss, dass die Belastungen der Klägerinnen, weder unmittelbar noch allein auf dem Verhalten der Beklagten im Jahr 2010 beruhen kann.

b) Kein schwerwiegendes Verschulden

Das Gericht wirft der Beklagten kein schweres Verschulden vor. Sie habe lediglich beabsichtigt, die Lichtbilder als Urlaubsalbum den restlichen Familienmitgliedern zur Verfügung zu stellen. Dabei ist das Landgericht davon überzeugt, dass die Veröffentlichung nicht als bewusstes Verächtlichmachen oder mit sonstigen niedrigen Beweggründen erfolgte. Beim Hochladen der Lichtbilder sei es der Beklagten nicht möglich gewesen, die daraus einige Jahre später für die Klägerinnen resultierenden Hänseleien durch Mitschüler vorherzusehen. Auch seien keine kommerziellen oder finanziellen Interessen verfolgt worden. Darüber hinaus berücksichtigt das Gericht die Tatsache, dass die Beklagte die Lichtbilder nach Aufforderung sofort von der Internetplattform entfernte. Insgesamt kommt das Landgericht Arnsberg nicht zu dem Schluss, dass ein rechtswidriger Eingriff nicht anders abgegolten werden kann als durch die Zahlung einer Geldentschädigung.

 

Anmerkung RA Schröder-Ringe, LL.M.

Anders als noch 2010 stellen heute fast nur noch Influencer oder Celebrities ihre Urlaubsbilder öffentlich zugänglich ins Netz. Auch, wenn die Social Media NutzerInnen in den letzten Jahren viel gelernt haben und entsprechend sensibilisiert sind, können sie aus diesem Urteil noch folgendes mitnehmen:

  1. Die Veröffentlichung von Urlaubsbildern auf öffentlichen Social Media-Plattformen bedarf der Einwilligung beider Elternteile.
  2. Liegt die Einwilligung beider Elternteile nicht vor, können die Kinder Unterlassung verlangen und Ersatz der Abmahnkosten geltend machen (hier nicht gegenständlich).
  3. Ein Anspruch auf Schadenersatz kommt nur in Betracht bei einer rechtswidrigen und schuldhaften sowie schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung.