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Reichlich still geworden war es um das Domainrecht in den vergangenen Jahren. Das lag größtenteils daran, dass die rechtlichen Fragen um Internet-Domains weitgehend geklärt und Internetnutzer bei der Nutzung und Verwendung von Domains deutlich vorsichtiger agieren als noch vor Jahren, um keine Rechte Dritter zu verletzen. Zudem dürften viele Domainstreitigkeiten mittlerweile außergerichtlich erledigt werden.

So hätte wahrscheinlich auch der Streit vor dem LG Köln keine allzu große Aufmerksamkeit erregt, wenn es nicht die AfD wäre, deren Parteibezeichnung im Rahmen einer Domain verwendet wird. Die Partei ist bereits in der Vergangenheit gegen die Verwendung von Domains vorgegangen (https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/lg-koeln-31o28116-domain-afd-gruene-landtagswahl-mecklenburg-vorpommern/).

Aktuell hat das LG Köln dem Inhaber der Domain wir-sind-afd.de die Nutzung der Domain untersagt. Der Inhaber der Domain betreibt darunter eine AfD-kritische Website. Die Inhalte der Website sind nicht Gegenstand des Rechtsstreits, sondern nur der Domainname. Die AfD tritt selbst unter dem Slogan „Wir sind AfD“ politisch auf und beruft sich auf eine Verletzung ihres Namensrechts (§ 12 BGB). Das LG Köln (Urteil vom 09.02.2018, Az.: 33 O 79/17) hält das Namensrecht der AfD durch die Nutzung der Domain tatsächlich für verletzt. Das Urteil ist alles andere als überzeugend.

Für einen Unterlassungsanspruch aus dem Namensrecht ist ein fremder Namensgebrauch erforderlich. Dieser liegt hier zweifellos vor. Das Namensrecht sei, so das Gericht, schon im Falle der Domainregistrierung betroffen, weil der Namensträger, die AfD, am Gebrauch der Domain wir-sind-afd.de gehindert werde (sog. Ausschlusswirkung). Dies mag noch vertretbar sein, wenn man davon ausgeht, dass die Partei ein Interesse hat, den eigenen Slogan als Domain zu nutzen und die kritische Wertung nicht allein anhand der Domainbezeichnung, sondern nur anhand der konkreten Benutzung der Domain  erkennbar ist (anders als bei OLG Hamburg, Urteil vom 18.12.2003, Az.: 3 U 117/03 – awd-aussteiger.de). Anderenfalls kann man bezweifeln, dass eine Ausschlusswirkung im konkreten Fall vorliegt, weil ein Namensträger nicht zwangsläufig an einer Registrierung jeder Domain, die seinen Namen enthält, interessiert ist.

Zudem müsste es durch die Registrierung der Domain zu einer Zuordnungsverwirrung kommen. Das LG Köln bejaht dies. Ungeachtet des kritischen Inhalts der Website gingen Internetnutzer bereits aufgrund des Domainnamens davon aus, die Seite sei von der AfD autorisiert. Dies ist sehr fraglich, zumal durch den Domainnamen erzeugte Irrtümer oder Unklarheiten durch den Inhalt darunter befindlicher Webseiten ausgeräumt werden können.

Zudem findet eine Interessenabwägung statt, bei dem zugunsten des Domaininhabers die Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) zu beachten ist. Das LG Köln meint, die Meinungsfreiheit könne nicht den Gebrauch eines fremden Namens rechtfertigen, wenn dadurch die Gefahr von Verwechslungen entstehe. Der Domaininhaber könne auf eine andere Domain ausweichen, um Kritik oder Satire zu äußern. Auch dieses Argument überzeugt so pauschal nicht, denn die Freiheit, Kritik zu äußern, kann nicht zur Voraussetzung haben, dass Verwechslungen über den Ursprung der Äußerungen ausgeschlossen sind. Vielmehr ist in die Gesamtbetrachtung im Abwägungsprozess miteinzubeziehen, dass der Domaininhaber gerade eine solche Domain zur Äußerung eines kritischen Blogs gewählt hat, die einem Parteislogan der AfD entspricht.