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Star Wars-Fanclub darf das Logo eines Mitglieds auch nach seinem Ausscheiden weiter nutzen.

Das OLG Frankfurt Main hat mit Urteil vom 16.5.2023, Az. 11 U 61/22 entschieden, dass das Nutzungsrecht eines von einem Mitglied gestalteten Logos grundsätzlich nicht an die weitere Mitgliedschaft im Verein gebunden ist. Allein der Ausschluss des Urhebers aus dem Kreis der Star Wars-Jünger rechtfertigte nicht den Rückruf des Nutzungsrechts wegen gewandelter Überzeugung des Urhebers (§ 42 UrhG).

A.        Es war einmal….

Der Kläger war Mitglied eines „Star Wars“ Fanvereins, für den er ein Logo gestaltete. Hieran räumte er dem Verein sowohl die Nutzungs- als auch die Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte ein.

Aufgrund eines Zerwürfnisse, auf welches in dem Urteil nicht näher eingegangen wird, wurde der Urheber vom Verein ausgeschlossen. Die  hiernach beim Landgericht Frankfurt eingereichte Klage wurde abgewiesen. Diese Entscheidung wurde nunmehr vom OLG bestätigt.

B.         Wie das Gericht hat entschieden

„Zweck der Rechteeinräumung war, dem Verein, auch für seine Außendarstellung, ein Logo zu verschaffen, nicht die Identifikation gerade des Klägers mit dem Verein auszudrücken“. Auch ein Rückruf des eingeräumten Nutzungsrechts gem. § 42 UrhG kam nicht in Frage.

 

Möglich wäre ein Rückruf wegen gewandelter Überzeugung nur unter der Voraussetzung, dass das Werk seiner Überzeugung nicht mehr entspreche und ihm deshalb die Verwertung des Werkes nicht mehr zugemutet werden kann.

 

Ob dies auch für den Fall gelte, wenn sich das Verhältnis zwischen Urheber und Auftraggeber ändere, könne laut Gericht offenbleiben, weil der Kläger nicht ausreichend genug vorgetragen habe, dass eine Verwertung des Werkes nunmehr unzumutbar sei.  Bloß aus dem Verein geschmissen zu werden, reiche hierfür, nach Auffassung des Gerichts, nicht aus.