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Hier können Sie den vergangenen Vortrag vom November 2020 anschauen.


Jemand, der ein Geschäftsgeheimnis – hier eine Kundenliste des ehemaligen Arbeitgebers – verwendet, um den Inhaber zur Begleichung von offenen Forderungen zu bewegen, nutzt es im Sinne des § 2 Nr. 3 GeschGehG mittelbar.

Das LG Konstanz hat sich zu der praxisrelevanten Frage geäußert, wann die Nutzung von internen Kundenlisten durch einen ehemaligen Arbeitnehmer eine unbefugte Verwertung eines Geschäftsgeheimnisses darstellt.  Im vorliegenden Fall ging es um eine Management-Beratung, die auf die Beratung und Vermittlung von Führungskräften höherer Verdienststufen (sog. „executive placement“) ausgerichtet ist.

Diese Dienstleistungen erbrachte dieses Unternehmen auch mithilfe eines freien Mitarbeiters. Unter Bezugaufnahme auf „vernichtende Kundenfeedbacks“ wurde diesem Mitarbeiter gekündigt, der daraufhin unter Verwendung der zuvor im Unternehmen verwendeten Listen Kunden kontaktierte, um diesem Feedback „auf den Grund zu gehen“. Daraufhin mahnte die ehemalige Arbeitgeberin diesen ehemaligen Mitarbeiter ab, der jedoch keine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgab und kurz darauf im Wege der Unterlassungsverfügung in Anspruch genommen wurde.

Das Landgericht diskutierte bei der Frage, ob die Nutzung der Kundenliste verboten war, im Wesentlichen drei Fragen:

  1. Welche Verletzungshandlung liegt bei der Nutzung einer Kundenliste zur Kontaktierung der Kunden vor, wenn keine Kunden abgeworben werden sollen, sondern Druck auf den Inhaber des Geheimnisses aufgebaut werden soll, offene Rechnungen an den Verletzer zu bezahlen?

Hier orientierte sich das Gericht an der Auslegung der Vorgängernorm, § 17 UWG aF. Nutzung eines Geschäftsgeheimnisses ist hiernach jede Verwertung, die keine Offenlegung darstellt. Ein Geschäftsgeheimnis wird wiederum verwertet, wenn es wirtschaftlich zur Gewinnerzielung oder Kostennutzung genutzt wird. Das Eintreiben offener Rechnungen erfüllt dabei diese Voraussetzungen.

  1. Begründete ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot eine Geheimhaltungspflicht für den Verfügungsbeklagten?

Dies verneinte das Gericht, weil die entsprechende Klausel im vorliegenden Fall offensichtlich auf Konkurrentenschutz ausgerichtet war. In dieser Weise wurden die Kundenlisten vom Verfügungsbeklagten jedoch nicht verwendet, sodass eine vertragswidrige Nutzung in dieser Form ausscheidet.

  1. Verstieß der Verfügungsbeklagte gegen seine nachvertragliche Treuepflicht aus § 242 BGB?

Diese Frage bejahte das Landgericht mit der schlüssigen Begründung, dass die Verfügungsklägerin ein legitimes Interesse daran hat, dass unternehmensinterne Streitigkeiten intern bleiben. Der Verfügungsbeklagte habe wiederum kein schutzwürdiges Interesse, „vernichtendem Kundenfeedback“ gegenüber Kunden nachzugehen, wenn er zum einen nicht weiß, von welchen Kunden dieses stammt und zum anderen keine negative Bewerbung an die „Öffentlichkeit“ geraten ist, sodass er seinen Ruf nicht schützen müsse. Außerdem liegt der Wert der Kundenliste der Verfügungsklägerin gerade darin, dass sie exklusiv sei. Kunden wenden sich an Anbieter von „executive placement“ gerade deswegen, weil sie sie sich nicht direkt an potentielle Arbeitgeber wenden wollen, und lieber einen vertrauenswürdigen Dienstleister einschalten. Wenn Kunden dann behelligt würden, würden sie sich um die Sicherheit ihrer eigenen Daten sorgen.

Folglich verurteilte das Landgericht den Verfügungsbeklagten zur Unterlassung und zum Ersatz der Kosten der Verfügungsbeklagten.

Fazit

Insgesamt stärkt dieses Urteil den Geheimnisschutz und erleichtert Unternehmen, ihre Kundenlisten auch dann gegenüber unbefugter Verwertung durch ehemalige Mitarbeiter zu schützen, wenn diese dies nicht zum Zweck der Abwerbung von Kunden oder ähnlichem verwenden. Die undefinierten Begriffe des GeschGehG nehmen nach zwei Jahren immer mehr Konturen an.