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Der Schweizer Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 28. April 2021 die Resultate der Vernehmlassung zur Änderung der Gebührenverordnung zum SchKG zur Kenntnis genommen und die Revision wurde akzeptiert. Die revidierte Gebührenverordnung sollte voraussichtlich am 1. Januar 2022 in Kraft treten.

 

Die revidierte Gebührenverordnung soll näher an der Praxis sein und die entstehenden Kosten besser verteilen. Künftig können den Schuldner:innen gemäss dem Art. 10bis nGebV SchKG acht (8) Franken in Rechnung gestellt werden, für den Fall, dass sie Betreibungsurkunde persönlich auf dem Amt entgegennehmen müssen. Die Protokollierung des Rückzugs einer eingeleiteten Betreibung durch das Amt wird hingegen künftig kraft Art. 41 nGebV SchKG gebührenfrei sein. Diese Änderung dürfte in der Praxis relevant werden, da bei einem vereinbarten Betreibungsrückzug die Kosten nicht mehr dem Betreibenden auferlegt werden.

Eine weitere Änderung welche die revidierte Verordnung mit sich bringt, sind die maximale Kosten des schuldbetreibungsrechtlichen Summarverfahrens i.S.v. Art. 41 nGebV SchKG. Der Höchstbetrag der Kosten wird erhöht, damit den Aufwendungen der Gerichte im Einzelfall besser Rechnung getragen werden kann. Aktuell beträgt beispielsweise in einem schuldbetreibungs- oder konkursrechtlichen Summarverfahren mit einem Streitwert zwischen CHF 100’000 und CHF 1 Mio. die Gebühr für einen gerichtlichen Entscheid zwischen CHF70 und CHF 1’000. Ab Inkrafttreten der revidierten GebV wird die Gebühr künftig zwischen CHF 70 und CHF 2’000.- betragen. Diese Neuerung dürften vor allem die Kantone entlasten, welche die überschiessenden Aufwände zu tragen hatten.

Hingegen hat der Bundesrat auf die vorgeschlagene Erhebung einer Gebühr in der Höhe von fünf (5) Franken für nicht elektronisch (d.h. auf Papier) gestellten Betreibungsbegehren verzichtet. Der Grund dafür liegt in dem Projekt Justitia 4.0. Damit verfolgt der Bund das Ziel der elektronische Rechtsverkehr in Straf-, Zivil- und Verwaltungsgerichtsverfahren flächendeckend einzuführen, zu vereinheitlichen und zu vereinfachen. Dementsprechend entschloss sich der Bundesrat den Anfang des Projekts abzuwarten und momentan auf die Einführung einer solchen Gebühr zu verzichten. Dieser Entscheid ist im Sinne der Zugänglichkeit zu einem einfachen Rechtsschutz ebenfalls zu begrüssen. Es zeigt sich aktuell immer wieder, dass es bei der elektronischen Kommunikation mit Behörden zu Problemen kommt und die Bekanntheit dieser Kommunikationsmöglichkeit zu wünschen übriglässt.

Unabhängig der revidierten Gebührenverordnung beauftragte der Nationalrat den Bundesrat mit dem Postulat 18.3080 mit der Überprüfung der Gebühren im Rahmen des Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. Der Bundesrat soll abklären, ob die Gebühren den verfassungsmässigen Grundprinzipien des Kostendeckungs-und Äquivalenzprinzips genügen. Diese Überprüfung ist zum heutigen Datum noch im Gange. Der Bericht zu diesem Postulat sollte noch im Laufe des aktuellen Jahres vom Bundesrat verabschiedet werden kann.

 

Quellen