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Am 1. Juli 2015 traten die neuen Bestimmungen zur Geldwäschereibekämpfung in Kraft. Die neuen Vorschriften betreffen auch alle nicht börsenkotierte Gesellschaften in der Schweiz. Bei Missachtung der Meldepflichten drohen harte Sanktionen. Gesellschaften müssen neu Verzeichnisse der wirtschaftlich berechtigten Personen und der Inhaberaktionäre führen. Zudem müssen sich bis zum 31. Dezember 2015 alle Inhaberaktionäre bei der Gesellschaft melden und identifizieren.