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Seit dem 27. Juni 2021 können die neuen Standardvertragsklauseln (bzw. Standarddatenschutzklauseln, vgl. Art. 46 Abs. 2 lit. b DSGVO) durch Unternehmen, welche als Verantwortlicher oder Auftragsverarbeiter personenbezogene Daten in Drittländer übermitteln wollen, angewendet werden. Mit der Umstellung kommt auf Unternehmen rund ein Jahr nach der „Schrems II“-Entscheidung des EuGH (Rs. C-311/18) erneut ein hoher Aufwand bei der Prüfung und Bewertung ihrer Drittlandsübermittlungen zu. HÄRTING Rechtsanwälte kann bei jeglichen Frage- und Problemstellungen unterstützen und beraten.

Einzelheiten zu den Änderungen und Neuerungen der neu durch die EU-Kommission verabschiedeten Standardvertragsklauseln finden Sie in unserem ersten Website-Beitrag sowie Webinar von Anfang Juli „Neue Standardvertragsklauseln (SCC) – Handlungsbedarf für E-Commerce-Unternehmen in Deutschland und der Schweiz“.

Rechtssicherheit bei der Übermittlung von personenbezogene Daten in ein Drittland erhalten Unternehmen allein durch den Abschluss der neuen Standardvertragsklauseln nicht, denn deren Abschluss ist zur Erfüllung der Anforderungen an Drittlandsübermittlungen nicht komplett ausreichend. Erforderlich bleiben weitergehende Prüfungen, Bewertungen und ggf. das Ergreifen zusätzlicher Schutzmaßnahmen.

 

Neben der Aktualisierung und Kontrolle der Bestandsaufnahme über die bestehenden Drittlandsübermittlungen sehen sich Unternehmen des Weiteren mit der Aktualisierung Ihrer bestehenden Vertragswerke und der Beachtung der Umsetzungsfristen sowie der Durchführung des „Transfer Impact Assessments“ (Daten-Transfer-Folgenabschätzung) nach den Vorgaben von Klausel 14 der neuen Standardvertragsklauseln konfrontiert. Ebenso sollte ein Überblick darüber bestehen, welche Pflichten für Datenexporteur und –importeur in den verschiedenen Übermittlungskonstellationen bestehen und entsprechende Prozesse darauf ausgerichtet werden. Von Bedeutung ist ferner ein Verständnis für die individuellen Anpassungsmöglichkeiten und optionalen Klauseln, um in Vertragsverhandlungen oder bei der Prüfung von Standardvertragsklauseln die bestmögliche Position einnehmen zu können.

 

Wir von HÄRTING Rechtsanwälte können Ihr Unternehmen in Form des Datenschutzbeauftragten oder Legal Teams bei folgenden Themen unterstützen und beraten:

  • Prüfung von überlassenen Standardvertragsklauseln (unter Berücksichtigung von Europäischem, Deutschem und Schweizer Recht)
  • Erstellung von Mustervorlagen für Ihre Standardvertragsklauseln (unter Berücksichtigung der Auswahlmöglichkeiten der verschiedenen Module)
  • Unterstützung bei (Neu-)Verhandlungen, der Aktualisierung und dem Austausch bestehender Vertragsbeziehungen mit Standardvertragsklauseln sowie der Projektdurchführung „Drittlandstransfer / Schrems II“
  • Unterstützung bei der Durchführung des „Transfer Impact Assessments“ oder Bereitstellung von entsprechenden Mustern
  • Beratung bei der Ergreifung zusätzlicher Schutzmaßnahmen
  • Beantwortung von Fragenkatalogen
  • Erstellung von FAQs oder Anleitungen
  • Durchführung von Schulungen

SCC-Generator

Hier gelangen Sie zu dem neuen SCC-Generator, um Ihre individuellen SCC’s zu erstellen.