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Per 01.01.2021 sind Änderungen der Vorschriften betreffend das Handelsregisterrecht in Kraft getreten. Es geht dabei um die Modernisierung der Bestimmungen über das Handelsregister, um die Sicherheit und Effizienz des Rechtsverkehrs weiterhin zu garantieren und zu optimieren.

Eine Zentrale Neuerung ist der Aufbau einer zentralen Datenbank für natürliche Personen analog zum „zefix“ für Rechtseinheiten. Aufgrund der kantonal dezentralen Natur des Handelsregisters ist es bisher nicht möglich gesamtschweizerisch festzustellen, welche natürlichen Personen mit welcher Zeichnungsberechtigung bei verschiedenen Rechtseinheiten eingetragen sind. Nun soll eine Möglichkeit geschaffen werden schweizweit nach natürlichen Personen im Handelsregister zu suchen.

Statuten und Stiftungsurkunden sollen über das Internet gebührenfrei zugänglich sein (Art. 936 OR). Das Handelsregisteramt Zug ist jedoch, wie viele andere kantonalen Handelsregisterämter auch, technisch noch nicht in der Lage diesen Service zu bieten.

Eintragungen in das Handelsregister sind neu erst mit der Publikation im elektronischen SHAB wirksam (Art. 936a OR) und nicht mehr mit der Genehmigung durch das EHRA.

Die Stampa-Erklärung ist nicht mehr separater Beleg, sondern ist neu Bestandteil der Urkunde.

Die Gebührenverordnung wurde komplett überarbeitet. Für das Handelsregister gelten künftig das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip. Dafür werden die Gebühren um rund einen Drittel gesenkt. Die schweizerische Wirtschaft wird um schätzungsweise 14 Millionen Franken entlastet.

Der Personenkreis, der zur Einreichung einer Anmeldung berechtigt ist, wurde erweitert. Die Anmeldung kann neu auch von Zeichnungsberechtigten mit Einzel- oder Kollektivunterschrift bzw. von Prokuristen mit Einzel- oder Kollektivprokura unterzeichnet werden. Bei Kollektivzeichnungsberechtigten ist eine «Vollunterschrift» erforderlich (z.B. zwei Personen jeweils mit Kollektivunterschrift zu zweien unterzeichnen gemeinsam).
Bis anhin waren bei juristischen Personen nur die Personen des obersten Leitungsorgans zur Anmeldung berechtigt. Die Anmeldung ist neu auch durch Bevollmächtigte möglich, allerdings nur dann, wenn in Gesetz oder Verordnung keine Ausnahme statuiert ist.

Der Zweck der Gesellschaft muss neu vollständig gemäss den Statuten im Handelsregister wiedergegeben werden. Bisher konnten die Handelsregisterämter nach eigenem Ermessen Kürzungen vornehmen.

Diverse Bestimmungen der Handelsregisterverordnung wurden auf Gesetzesebene überführt, weshalb die dieses Jahr neu in Kraft getretene Handelsregisterverordnung schlanker und auf Ausführungsbestimmungen beschränkt ist.

Unsere Spezialisten stehen Ihnen zu handelsregisterrechtlichen Angelegenheiten gerne zur Verfügung.

Quellen