Direkt zum Inhalt wechseln

Das OLG Düsseldorf hat in einem von HÄRTING Rechtsanwälte erstrittenen Urteil vom 23.6.2022 (Az.: I-20 U 325/20) entschieden, dass dem IDO-Verband (IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V.) die Klagebefugnis nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aF fehle, weil es die große Mehrheit seiner Mitglieder von der Willensbildung ausschließt.

 

Update vom 1.2.2023: Die Entscheidung des OLG Düsseldorf ist durch das BGH Urteil vom 26.1.2023 – I ZR 111/22 aufgehoben worden.

Hintergrund

Bei dem IDO handelt es sich um einen bundesweit bekannten Abmahnverband, der jährliche Einnahmen in Millionenhöhe generiert aus Abmahnungen und geltend gemachten Vertragsstrafen, wovon sein Vorstand und einzelne Mitarbeiter sehr gut leben können

Das LG Krefeld (Az.: 11 O 80/19) verurteile die Beklagte noch zur Unterlassung. Dabei kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass der Kläger gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, in der bis zum 30. November 2021 geltenden Fassung, klagebefugt sei. Denn, wie sich aus der Zielsetzung in seiner Satzung und seiner Tätigkeit ergebe, handle er zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen. Darüber hinaus, informiere er seine Mitglieder und versende eine Vielzahl von Abmahnungen.

In der Berufung kam das OLG Düsseldorf – folgerichtig – zu einem anderen Ergebnis. Nach Auffassung des Gerichtes erfülle der Kläger bereits die Voraussetzungen der Prozessführungsbefugnis gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aF nicht. Denn gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 aF, der gemäß § 15a Abs. 1 UWG auf das bereits am 1. September 2021 rechtshängige Verfahren weiterhin anwendbar sei, seien rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmen angehöre, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, wenn sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind ihre satzungsgemäßen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbstständiger Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, anspruchsberechtigt und zugleich klagebefugt.

Keine Gewährleistung der Interessenwahrnehmung passiver Mitglieder

Das OLG Düsseldorf stellt fest, dass im Hinblick auf die Mitgliederstruktur des IDO nicht angenommen werden könne, dass er imstande sei, die Mitgliederinteressen tatsächlich wahrzunehmen.

Zwar komme es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Klagebefugnis eines Verbands grundsätzlich nicht darauf an, über welche mitgliedschaftlichen Rechte dessen – mittelbare oder unmittelbare – Mitglieder verfügen, ob sie stimmberechtigt sind oder nicht (BGH, GRUR 2007, 610 Rn. 21 – Sammelmitgliedschaft V; BGH, GRUR 2006, 873 Rn. 20 – Brillenwerbung). Etwas anderes solle nach Auffassung des Bundesgerichtshofes aber gelten, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Mitgliedschaft in der Organisation dazu dienen solle, künstlich die Voraussetzungen für die Verbandsklagebefugnis zu schaffen (BGH, a.a.O.) Dies sei, nach Auffassung des Gerichtes, bei dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt, zu bejahen. Zwar mag es im Grundsatz unbedenklich sein, dass ein Verein sowohl über aktive als auch über passive Mitglieder verfügt. Allerdings nehme der Kläger gerade die Mitglieder, deren Interessen er laut seiner Satzung fördern will grundsätzlich nur als passive Mitglieder auf. Um eine aktive Mitgliedschaft müsse sich ein Mitglied vielmehr bewerben, was wiederum auch mit einem viel höheren Mitgliedsbeitrag verbunden sei. Passive Mitglieder des IDO haben laut dessen Satzung kein Stimmenrecht und können auch nicht in Vereinsorgane gewählt werden.

Passive Mitglieder als Vertragspartner eines Rahmen-Rechtsberatungsvertrages

Wie sich aus dem Vortrag des IDO ergebe, seien unter den derzeit etwa 2.750 Mitgliedern nur 43 aktive Mitglieder. Von diesen wiederum seien aber allein 13 Rechtsanwälte. Bei den weiteren Mitgliedern handle es sich auch nicht etwa um große Verbände, die ihrerseits über eine Vielzahl von Mitgliedern verfügen, sondern jeweils um einzelne Händler aus den unterschiedlichsten Bereichen (Spielwaren, KFZ-Zubehör, Handel mit Obst und Trockenfrüchten, Textilien, Nahrungsergänzungsmittel, Veranstaltungstechnik, Camping und Outdoor, Antiquitäten etc.). Lediglich zwei Verbände sollen zu den aktiven Mitgliedern zählen. Wobei einer von beiden – wie die Rechtsanwälte – nicht einmal zu den „klassischen“ Online-Unternehmern und Online-Freiberuflern, deren Interessenwahrnehmung sich der Kläger aber zum Ziel gesetzt habe, gezählt werden können.

Das OLG Düsseldorf kommt folgerichtig zu dem Schluss, dass es dem IDO nicht um die Meinungsbildung aus der Mitgliederversammlung als Willensbildungsorgan eines Vereins gehe. Damit komme den Mitgliedern des IDO regelmäßig die bloße Stellung eines Vertragspartners eines Rahmen-Rechtsberatungsvertrages zu, der Informations- und Beratungstätigkeiten zu Fragen des lauteren Wettbewerbs in Anspruch nehmen kann. Dies könne allerdings nicht die Annahme einer Prozessführungsbefugnis des Klägers rechtfertigen.

Daran vermag, nach der vom Gericht vertretenen Meinung, auch die Tatsache nichts zu ändern, dass passive Mitglieder bei der Willensbildung nicht komplett außen vor seien und vielmehr anderweitige Möglichkeiten, das Vereinsgeschehen zu beeinflussen hätten. Auch greife nicht die Einwendung des Verbandes, die passiven Mitglieder hätten kein Interesse daran, die Stellung eines aktiven Mitgliedes einzunehmen. Da das OLG Düsseldorf insofern zu dem Ergebnis kommt, dass jedenfalls in der bestehenden Struktur des Klägers die Mitgliederinteressen nicht so wahrgenommen werden, dass dies eine Klagebefugnis nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aF rechtfertige, kommt es auf die Frage, ob im Rahmen der Prüfung des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aF stets nur aktive Mitglieder zu berücksichtigen sind, nicht an.

Ausblick

Das OLG Düsseldorf hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Dort sind schon mehrere Verfahren anhängig, in denen es um die Aktivlegitimation des IDO geht. Auch, wenn die Entscheidung zum alten Recht getroffen wird, wird sie über die Zukunft des IDO entscheiden. Schließlich ist der IDO bislang nicht in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8a Abs. 1 UWG eingetragen. Das ist Voraussetzung, um Ansprüche nach dem UWG geltend zu machen. Auf diese Liste wird es der IDO – jedenfalls nicht mit der aktuellen Mitgliederstruktur – schaffen, wenn der BGH zu dem Ergebnis gelangt, dass dem IDO nicht die nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG erhebliche Zahl von Unternehmen angehört.