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Archive von On-Line-Medienhäusern dürfen in Deutschland auch noch nach Jahren Inhalte, die den Tatsachen entsprechen, abrufbar machen.

Zwar liege ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers vor, das Interesse der Beklagten am verfolgten Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung habe aber Vorrang.

Es bleibt damit abzuwarten, wie lange die Interessensabwägung der Gerichte weiterhin zugunsten des öffentlichen Informationsinteresses ausfallen wird.

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