Der E-Commerce boomt weiterhin! Für das Jahr 2023 wird ein Rekordgesamtumsatz von rund 90 Milliarde Euro prognostiziert und würde sich damit im Vergleich zum Vor- Pandemiejahr 2018 fast verdoppeln. In unserer langjährigen Beratungspraxis beim Kauf und Verkauf von Onlineshops haben sich einige immer wiederkehrenden Fragestellungen abgezeichnet, die wir in diesem Beitrag erläutern wollen.
Während diverse SaaS-Lösungen oder Online-Marktplätze die Einrichtung eines
Onlineshops leichter denn je gemacht haben, kann auch der Kauf eines bestehenden
Onlineshops einen lohnenden Einstieg darstellen. Der Käufer profitiert von einem
bestehenden Kundenstamm, übernimmt mit den Rezensionen auch den guten Ruf des
Shops und kann im besten Fall auf ein gutes Suchmaschinenranking setzen.
Grundlagen des Online-Shop-Kaufs
Wie bei jedem Unternehmenskauf können zum Einem die Anteile an einem Shop anteilig
oder vollständig erworben werden (sog. Share-Deal). Da ein Einzelunternehmen keine
Anteile besitzt, sind Share-Deals nur bei Personen- (GbR, OHG, KG) und
Kapitalgesellschaften (GmbH) möglich. Zum Anderen kann der Käufer auch die einzelnen
Wirtschaftsgüter des Unternehmens, wie Rechte oder Vorräte (sog. Asset-Deal) anteilig
oder vollständig erwerben. In der Regel ist der Erwerb durch einen Share-Deal
insbesondere im Fall eines Online-Shops einfacher umzusetzen, da das Unternehmen als
Entität übernommen wird und die Gesellschaft unverändert bestehen bleibt. Ein
entscheidender Vorteil besteht darin, dass bestehende Verträge, die für den
Weiterbetrieb des Unternehmens unerlässlich wie Lieferverträge oder Verträge mit den
Softwaremietverträge weiterhin bestehen bleiben. Zu prüfen, ist in diesen Fällen lediglich,
ob sich der Vertragspartner das Recht vorbehalten hat, bei einem Inhaberwechsel den
Vertrag außerordentlich zu kündigen (sog. Change-of-Control-Klausel). Dann kann in der
Regel ein Verzicht auf das Kündigungsrecht vor der Transaktion erreicht werden. Bei
einem Share-Deal muss hingegen die Übernahme der Verträge mit den Vertragspartnern
einzeln vereinbart werden, was sowohl im Interesse des Käufers als auch des Verkäufers
liegt, da letzterer andernfalls den Vertrag auf eigene Rechnung weiterzuführen hätte.
Besonderheiten bei dem Kauf eines Shops aus einem Online-Marktplatzes
Häufig verfügen Shopbetreiber über keine eigene Plattform für den Vertrieb ihrer
Produkte, sondern greifen auf Marktplätze wie Amazon, eBay oder Zalando zurück.
Hierdurch profitieren die Shopbetreiber von dem hohen Ansehen der Verbraucher,
welches die Plattformen genießen. Auch kann die Lagerung und der Versand der Ware
über den Marktplatzbetreiber abgewickelt werden.
Allerdings schränken die Marktplatzbetreiber die Möglichkeit bestehende Shops zu
übertragen in ihren AGB regelmäßig aus (so zum Beispiel eBay und Amazon). Im Fall von
Amazon ist insbesondere die Zustimmung Amazons und der Abschluss eines separaten
Übertragungsvertrages erforderlich.
Legal Due Diligence
Im Rahmen einer Legal Due Diligence bewerten wir eingehend die rechtlichen Risiken,
die mit dem Erwerb eines Shops verbunden sind. Viele Shops sind abmahngefährdet,
weil sie Anforderungen aus dem Datenschutz-, dem Verbraucherschutz- oder
Wettbewerbsrecht nicht oder nur unzureichend umgesetzt haben. Mit Erwerb des Shops
haftet der Erwerber auch für fehlerhafte Angaben. Neben Abmahngebühren durch
Wettbewerber oder Verbraucherschutzzentralen drohen auf dem Gebiet des
Datenschutzrechts teils drakonische Bußgelder für Versäumnisse. Die Rechtslage ist
dabei hoch dynamisch, da die Details der Umsetzung meist nicht durch die
Gesetzgebung, sondern durch die Rechtsprechung determiniert werden. Im Rahmen
eines ausführlichen Websitechecks stellen wir sicher, dass der Shop im Einklang mit der
aktuellen Rechtslage steht und machen konkrete Vorschläge für praxisgerechte und
gesetzeskonforme Lösungen. Unwirksame AGB führen zudem dazu, dass an die Stelle
der nichtigen Klausel die meist für Unternehmer ungünstigeren „Standardeinstellungen“
des BGB greifen, wodurch ungewollte Haftungsrisiken insbesondere im Bereich der
Gewährleistung entstehen können.
Sollten bereits Streitigkeiten – gerichtlicher oder (noch) außergerichtlicher Natur –
zwischen dem Shopbetreiber und Dritten bestehen, empfiehlt sich eine Bewertung der
Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung und den damit verbundenen Kostenrisiken für
den Käufer.
Datenschutzrechtliche Fragestellungen
Aus datenschutzrechtlicher Sicht stellt sich neben den Compliance-Fragen durch den
Vorbetreiber auch die Frage der Zulässigkeit der Übertragung des Kundenstamms. Der
Kundenstamm ist für den Wert des Unternehmens entscheidend. Auch hier wird die
Unterscheidung zwischen Asset- und Share-Deal relevant. Da bei einem Share-Deal das
Unternehmer bestehen bleibt, kann der Erwerber die Daten in der gleichen Weise
verarbeiten, wie dies auch durch den Vorbetreiber datenschutzrechtlich zulässig war.
Insoweit muss in jedem Fall im Rahmen der Due Diligence Prüfung nachvollzogen
werden, inwieweit die bestehenden Daten rechtmäßig erhoben und verarbeitet wurden.
Handelt es sich dagegen um einen Asset-Deal, bei dem die Kundendaten als solche
übertragen werden, gestaltet sich die Umsetzung komplizierter. Sofern – wie zumeist –
keine ausdrückliche Einwilligung der Betroffenen eingeholt werden soll, können die
Daten an den Erwerber übertragen werden, wenn die Kunden vorab informiert werden
und ihnen ein Widerspruchsrecht eingeräumt wird. Dies gilt nicht, wenn es sich um
besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 der
Datenschutzgrundverordnung handelt, wie zum Beispiel Gesundheitsdaten. Dies könnte
unter anderem beim Kauf einer Online-Apotheke relevant werden.
und Verkauf von Online-Shops.