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Im Urteil des Bundesgerichts 5A_778/2018 vom 23. August 2019 befasste sich das Bundesgericht mit der Frage, ob die die Parteien bereits vor der Heirat oder während der Ehe eine vertraglich vom Gesetz abweichende Regelung betreffend den Unterhalt für die Zeit nach einer allfälligen künftigen Scheidung festlegen können

Das Bundesgericht hielt fest, dass eine verbindliche Regelung des nachehelichen Unterhalts in einem Ehevertrag grundsätzlich zulässig ist. Ein Scheidungsgericht muss gemäss der betreffenden Regelung im Ehevertrag entscheiden, wenn sie nicht offensichtlich unangemessen ist.

Das Bundesgericht begründet sein Urteil mit der allgemeinen Vertragsfreiheit sowie dem Umstand, dass dem Gesetz kein entsprechendes Verbot, sich vor oder nach dem Eingehen einer Ehe vertraglich zu verpflichten, dem andern in Falle einer Scheidung einen bestimmten Betrag an dessen Unterhalt zu leisten, zu entnehmen ist. Diese Überlegungen stützt das Bundesgericht auf einschlägige Literatur, wobei es kaum detailliert auf die Gegenargumente eingeht.

In Bezug auf die erste Instanz, welche in der betreffenden Regelung noch eine übermässige Bindung (Art. 27 ZGB) einer Partei sah, und in Bezug auf die zweite Instanz, welche die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen als unvollständig erachtete, hält das Bundesgericht fest, dass einer antizipierten Vertragsabrede über den nachehelichen Unterhalt nicht unter Hinweis auf Art. 27 ZGB und ohne Prüfung der konkreten Umstände pauschal jegliche Bindungswirkung angesprochen werden kann.

Das Urteil wurde von Thomas Geiser einer kritischen Analyse unterzogen. Dieser bemängelt, dass aus der allgemeinen Vertragsfreiheit kaum geschlossen werden könne, dass ebenfalls die ehelichen Rechte und Pflichten beliebigen vertraglichen Regelungen zugänglich seien. Ferner findet er es nicht überzeugend, dass das Bundesgericht eine Bindung der Parteien an eine betreffende Regelung annimmt, obwohl für das Zustandekommen einer Scheidungskonvention gemäss Gesetz eine gemeinsame und getrennte Anhörung sowie die Genehmigung der Gerichts erforderlich. Sodann weist er daraufhin, dass aufgrund der Argumentation des Bundesgerichts davon ausgegangen werden müsste, dass bezüglich der vorehelichen Regelung des nachehelichen Unterhalts Formfreiheit anzunehmen gälte, was der Rechtssicherheit abträglich sei. Ferner wird darauf hingewiesen, dass die Parteien solange das Scheidungsverfahren nicht unmittelbar bevorsteht nicht seriös beurteilen können, welche Unterhaltsbedürfnisse nach der Scheidung bestehen werden. Schliesslich plädiert er dafür, dass diese Frage – Zulässigkeit der Regelung des Scheidungsunterhalts im Ehevertrag vor oder während der Ehe – zwingend vom Gesetzgeber in einem demokratischen legitimierten Prozess entschieden werden müsse und nicht zur Beurteilung einem Gericht überlassen werden könne, da es sich um politische Frage handele, wie viel Freiheit und wie viel Schutz hinsichtlich der Parteien als für notwendig angesehen würden.

Nach Ansicht des Autors dieses Artikels ist dem Resultat des Bundesgerichts betreffend die Zulässigkeit der Regelung des nachehelichen Unterhalts in einem Ehevertrag beizupflichten. Zunächst gilt die diesbezügliche Vertragsfreiheit nicht absolut, sondern nur unter Vorbehalt einer späteren richterlichen Genehmigung, welche bei einer offensichtlich unangemessenen Regelung nicht erfolgen wird. Zudem sollte angesichts einer hohen Scheidungsrate jedem (potentiellen) Ehegatten bewusst sein, dass es nicht unrealistisch ist, dass in naher oder ferner Zukunft Scheidungsfolgen – mitsamt einer Regelung des nachehelichen Unterhalts – eintreten können, weshalb die Möglichkeit einer Regelung des nachehelichen Unterhalts im Ehevertrag (vor oder während der Ehe) für die Parteien, welche von ihr Gebrauch machen, Rechtssicherheit schafft.

 

Quellen:

Thomas Geiser, Regelung des Scheidungsunterhalts im Ehevertrag?, in: Jusletter 4. November 2019

Urteil des Bundesgerichts 5A_778/2018 vom 23. August 2019, E. 5.5; Thomas Geiser, Regelung des Scheidungsunterhalts im Ehevertrag?, in: Jusletter 4. November 2019, Ziff. 7.