Direkt zum Inhalt wechseln

Die Übergangsfrist von 18 Monate um Inhaberaktien in Namenaktien umzuwandeln läuft am 1. Mai 2021 ab. Danach gilt: Unzulässige Inhaberaktien werden von Gesetzes wegen in Namenaktien umgewandelt. Eine Statutenänderung ist in jedem Fall vorzunehmen.

Wurden unzulässige Inhaberaktien nicht in Namenaktien umgewandelt, so werden sie von Gesetzes wegen in Namenaktien umgewandelt. Das Handelsregisteramt nimmt dabei die entsprechende Änderung von Amtes wegen vor. Die betroffenen Aktiengesellschaften müssen bei der nächsten Statutenänderung die Stauten entsprechend anpassen. Solange diese Anpassung nicht vorgenommen worden ist, weist das Handelsregisteramt jede Anmeldung zur Eintragung einer anderen Statutenänderung zurück.

Das Gesetz sieht zudem ein Verfahren zur Identifikation von Aktionären vor, die ihrer Meldepflicht gegenüber der Gesellschaft nicht nachgekommen und deren Aktien umgewandelt worden sind. Aktien von nicht gemeldeten Aktionären werden fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes nichtig.

Aktionäre oder Gesellschaften, die es versäumen, die wirtschaftlich berechtigten Personen zu melden oder das Aktienbuch sowie das Verzeichnis über die an Aktien wirtschaftlich berechtigten Personen zu führen, werden von Gesetzes wegen gebüsst. Zudem verpflichtet das Gesetz Rechtseinheiten mit Hauptsitz im Ausland und tatsächlicher Verwaltung in der Schweiz, am Ort der tatsächlichen Verwaltung ein Verzeichnis ihrer Inhaber zu führen.