Direkt zum Inhalt wechseln

Am 4. Juni 2021 verabschiedete der Bundesrat diverse revidierte Verordnungen im Energiebereich. Diese treten am 1. Juli 2021 in Kraft. Zum einen wurde die  Rohrleitungssicherheitsverordnung (1) sowie auch die Safeguardsverordnung (2) total revidiert. Teilweise revidiert wurde die Leitungsverordnung (3), die  Niederspannungs-Installationsverordnung (4) die Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (5) sowie auch die Energieeffizienzverordnung (6).

  1. Die Rohrleitungssicherheitsverordnung (RLSV) enthält die sicherheitstechnischen Vorschriften für Projektierung, Bau, Betrieb und Unterhalt von Rohrleitungsanlagen zur Beförderung von Erdöl und Erdgas oder anderen vom Bundesrat bezeichneten flüssigen oder gasförmigen Brenn- oder Treibstoffen. Mit der Totalrevision wurde die Verordnung dem neuesten Stand der Technik und der Praxis der Aufsichtsbehörden angepasst. Die wesentliche Änderungen betreffen insbesondere die Aufnahme der Schutzbereiche in das Kataster für öffentlich-rechtliche Beschränkungen (ÖREB), die Anpassungen betreffend die Trasseekontrolle, die Anforderungen an die Dichtheitsprüfungen für Leitungen zum Transport von flüssigen Brenn- und Treibstoffen sowie das Leitungsbrucherkennungs­system für Erdgashochdruckleitungen. Ziel der Totalrevision war damit unter anderem die Verbesserung des Schutzes von Mensch und Umwelt.

 

  1. Die geltende Safeguardsverordnung regelt den Vollzug der Bestimmungen des Safeguardsabkommens und dessen Zusatzprotokolls. Ersteres basiert auf Artikel III des Vertrags vom 1. Juli 1968 über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (SR 0.515.03), welcher die Nichtkernwaffenstaaten verpflichtet, ihre Kernmaterialien und Anlagen sog. Safeguardsmassnahmen der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) zu unterstellen. Obwohl die Safeguardsverordnung bereits im Jahr 2012 einer ersten Totalrevision unterzogen wurde, besteht erneut der Bedarf für eine Revision.
    Die Totalrevision bezweckt das Konzept «Safeguards by Design» bei der Planung neuer Anlagen einzuführen (z.B. bei einem geologischen Tiefenlager ). Dafür werden die den Safeguardsmassnahmen unterstellten Materialien und Lokalitäten definiert, die praxisgerechte Anwendung der Safeguardsmassnahmen auf Materialien ausserhalb von Anlagen verbessert und Melde- und Freigabepflichten der Bewilligungsinhaber eingeführt.

 

  1. Die Teilrevision der Leitungsverordnung (LeV) dient der Präzisierung der Regelungen zum Mehrkostenfaktor. Im Rahmen der Strategie Stromnetze wurde ein neuer Artikel 15c ins Elektrizitätsgesetz vom 24. Juni 1902 (EleG) eingefügt. Dieser sieht vor, dass eine Stromleitung als Erdkabel auszuführen ist, wenn – unter anderem – die Gesamtkosten im Vergleich zu den Gesamtkosten der Ausführung als Freileitung einen bestimmten Faktor, den sog. Mehrkostenfaktor, nicht übersteigen. Absatz 3 Buchstabe a dieser Bestimmung ermächtigt den Bundesrat vorzusehen, dass trotz Überschreitung des Mehrkostenfaktors eine teilweise oder vollständige Erdverkabelung vorgenommen werden kann, wenn ein Dritter die den Mehrkostenfaktor überschreitenden Kosten trägt. Der Bundesrat machte von dieser Ermächtigung nun mit dem Erlass des neuen Artikel 11e in der Leitungsverordnung (LeV) Gebrauch. Dabei muss der Nachweis der Kostentragung bereits im Plangenehmigungsverfahren erbracht werden.

 

  1. Die Niederspannungs-Installationsverordnung (NIV) regelt die Voraussetzungen für das Arbeiten an elektrischen Niederspannungsinstallationen und die Kontrolle dieser Installationen: Wer solche Installationen erstellt, ändert oder in Stand stellt und wer elektrische Erzeugnisse an solche Installationen fest anschliesst oder solche Anschlüsse unterbricht, ändert oder in Stand stellt, benötigt eine Installationsbewilligung des Eidgenössischen Starkstrominspektorats (ESTI). Dementsprechend fällt auch die Installation von Photovoltaikanlagen – soweit es sich um Installationen an und in Gebäuden handelt – unter den Anwendungsbereich der NIV, womit die entsprechenden Arbeiten nur mittels Bewilligung ausgeführt werden dürfen.
    Die Teilrevision ändert nun die Zulassungsbedingungen für die Prüfung zur Erlangung einer eingeschränkten Installationsbewilligung für besondere elektrischen Anlagen (z.B. Photovoltaikanlagen). Damit wird es für Berufsfachleute aus der Gebäudehüllen- und Dachdeckerbranche einfacher eine Installationsbewilligung für solche Anlagen zu erlangen. Zusätzlich werden flankierende Massnamen eingeführt, indem für die Netzbetreiberinnen eine Meldepflicht eingeführt wird, womit sachgerechte Stichprobenkontrollen des ESTI ermöglicht werden.

 

  1. Mit der Teilrevision der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA) wird die Plangenehmigungspflicht für Energieerzeugungs­anlagen, die mit einem Niederspannungsverteilnetz verbunden sind, aufgehoben. Betroffen davon sind beispielsweise Photovoltaikanlagen und Notstromgeneratoren. Solche Anlagen können damit einfacher, günstiger und schneller realisiert werden. Aufgrund der verstärkten Stichprobenkontrolle durch das ESTI, welche mit der Teilrevision der NIV etabliert wurden, kann die Sicherheit solcher Anlagen denn auch ohne Plangenehmigungsverfahren gewährleistet werden.

 

  1. Die Teilrevision der Energieeffizienzverordnung (EnEV) erteilt dem Bundesamt für Energie BFE die Kompetenz, alle serienmässig hergestellten Anlagen und Geräte und ihre Bestandteile bedingungslos und stichprobenweise energietechnisch zu überprüfen. Denn nur so kann die Einhaltung der EnEv wirksam überprüft werden.