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Im folgenden Beitrag informieren wir Sie über die Einführung des internationalen automatischen Informationsaustauschs (AIA) über Kryptowerte mit den relevanten Partnerstaaten ab 2026.

Hintergrund und Inhalt

Die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) stellte im Herbst 2022 einen automatischen Informationsaustausch (AIA) für digitale Vermögenswerte, speziell für Kryptowerte (MRK, das Crypto Assets Reporting Framework CARF) vor. Ende 2023 hat sich auch die Schweiz für diese Erweiterung des AIA auf digitale Vermögenswerte ausgesprochen.

Das Ziel davon ist es, die Steuertransparenz zu erhöhen und die Gleichbehandlung von Finanz- und Krypto-Produkten zu ermöglichen. Mit der geplanten Zustimmung der Schweiz werden die Verpflichtungen, zum Erhalt der internationalen Steuertransparenz beizutragen, eingehalten. Dies erhöht die Glaubwürdigkeit und das Ansehen der Schweiz als führender Finanzstandort.

Per Anfang 2026 soll das CARF in Kraft gesetzt werden, damit der erste Datenaustausch im Jahr 2027 stattfinden kann.

Dafür muss die Schweiz aber zuerst die bestehenden Bundesgesetze und Verordnungen zum AIA anpassen. In einem ersten Schritt hat der Bundesrat im Mai 2024 eine Vernehmlassung zur Erweiterung des internationalen automatischen Informationsaustausches in Steuersachen gestartet. In einem zweiten Schritt wurde im August 2024 die Vernehmlassung zur Bestimmung der Partnerstaaten für den automatischen Informationsaustausch über Kryptowerte eröffnet. Bis am 15. November 2024 konnten die Kantone, Parteien und interessierte Kreise ihre Stellungnahme einreichen.

Aber was genau ist der AIA und wie soll er mit Kryptowerten funktionieren?

Der AIA ist ein regelmässiger und automatischer Informationsaustausch. Informationen über Finanzkonten oder, im zukünftigen Fall, Kryptowerte, werden von den entsprechenden Anbietern erhoben und der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) übermittelt. Dieser Meldepflicht unterliegen Anbieter von Krypto-Dienstleistern, die Tauschgeschäfte zwischen Kryptowährungen anbieten. Gemeldet werden müssen Nutzer einer Krypto-Dienstleistung, was sowohl natürliche als auch juristische Personen sein können. Erfasst davon wird auch die wirtschaftlich berechtigte Person an einer Kryptowährung, damit der AIA nicht umgangen werden kann. Die Meldungen müssen Angaben zur Identität der Person und Informationen zu den getätigten Transaktionen beinhalten.

Um diese Informationen zu melden, müssen die Nutzer von Kryptowährungen zuerst identifiziert und die erforderlichen Informationen beschafft werden. Deshalb enthält das MRK Sorgfaltspflichten, welche von den Anbietern von Krypto-Dienstleistungen einzuhalten sind. Eine Verletzung dieser Pflichten kann mit Busse bestraft werden.

Auswahl der Staaten

Wie bereits beim AIA für Finanzkonten legen die rechtlichen Grundlagen für den Informationsaustausch für Kryptowerte ebenfalls nicht fest, mit welchen Partnerstaaten Informationen geteilt werden sollen. Jeder teilnehmende Staat entscheidet selbst, mit welchen anderen Staaten er den Austausch von Informationen einführen möchte.

Zu den relevanten Staaten gehören all jene Staaten, die sich verbindlich zur Umsetzung des MRK verpflichtet haben, für den Krypto-Bereich relevant sind oder eine «krypto-freundliche» Haltung einnehmen. Der Bundesrat wird ermächtigt, Staaten auf eine entsprechende Liste zu nehmen. Zudem soll er das Datum setzen können, ab wann der Informationsaustausch stattfinden soll.

Datenschutzrechtliche Aspekte

Das Global Forum on Transparency and Exchange of Information for Tax Purposes (nachfolgend: Global Forum) hat die Vertraulichkeit und Datensicherheit von 114 Partnerstaaten vor dem Datenaustausch geprüft. Staaten, die dabei entweder keine oder nur unverbindliche Empfehlungen mit Verbesserungspotenzial erhalten haben, erfüllen die Anforderungen für den AIA über Kryptowerte. Partnerstaaten, die jedoch ernsthafte Mängel aufweisen und verbindliche Empfehlungen erhalten haben, dürfen erst am AIA teilnehmen, wenn sie entsprechende Verbesserungen vorgenommen haben, die anschliessend vom Global Forum geprüft und bestätigt wurden.

Dementsprechend ist im Rahmen der AIA-Vereinbarung über Kryptowerte gewährleistet, dass nur diejenigen Partnerstaaten Informationen erhalten, die die Vertraulichkeit und Sicherheit der Daten garantieren können. Da die Datenschutzanforderungen in den einzelnen Ländern unterschiedlich sind, verpflichtet die AIA-Vereinbarung über Kryptowerte die Partnerstaaten zur Einhaltung ihrer nationalen Datenschutzgesetze. Bei bilateralen Aktivierungen des AIA werden die Partnerstaaten verpflichtet, die Datenschutzanforderungen des anderen Staates zu erfüllen.

Viele Staaten, welche für den AIA über Kryptowerte vorgeschlagen wurden, werden vom Bundesrat nicht als Staat mit angemessenem Datenschutz angesehen. Eine Übermittlung von Daten an einen solchen Staat ist aber trotzdem denkbar, wenn ein angemessener Datenschutz durch eines der in Art. 16 Abs. 2 DSG erwähnten Instrumente sichergestellt wird. Der Artikel nennt einige Fälle, in denen Personendaten ins Ausland bekanntgegeben werden dürfen, zum Beispiel wenn ein völkerrechtlicher Vertrag einen angemessenen Datenschutz gewährleistet (lit. a). Dieser Mechanismus wird in Art. 6 der AIA-Vereinbarung über Kryptowerte aufgenommen.

In der Praxis wird dies folgendermassen umgesetzt: Im Rahmen des Abschnitts 7 Abs. 1 lit. d der AIA-Vereinbarung über Kryptowerte wird die Schweiz eine Notifikation zum Datenschutz an das Sekretariat des Koordinierungsgremiums übermitteln. Diese Notifikation legt die datenschutzrechtlichen Grundsätze fest, darunter das Recht auf gerichtliche Überprüfung und das Auskunftsrecht der betroffenen Person. Wenn ein Staat die Schweiz in seine Liste der AIA-Partner aufnimmt, ist er verpflichtet, die in der Notifikation festgelegten Schweizer Datenschutzbestimmungen im bilateralen Verhältnis einzuhalten.

 

Quellen