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Seit der Schuldrechtsmodernisierung im Jahre 2002 sind nunmehr fast 20 Jahre vergangen. Das Schuldrecht hatte damals eine wesentliche Neustrukturierung erlebt. Für frischen Wind im nun schon etwas eingerosteten BGB-Vertragsrecht sorgt auch dieses Mal der EU-Gesetzgeber aus Straßburg/Brüssel. Die Warenkaufrichtlinie (WKRL – (EU) 2019/711) sowie die Richtlinie über digitale Inhalte und Dienstleistungen (DIDRL – (EU) 2019/770) sollen nun für mehr Verbraucherschutz und Harmonisierung auch bzgl. „digitaler Produkte“ und „digitaler Inhalte“ sorgen.

Kernstück der Modernisierung ist hierbei die vollharmonisierende Warenkaufrichtlinie. Zuvorderst führt der Brüsseler Gesetzgeber an, dass es entscheidend sei, die Wettbewerbsfähigkeit des digitalen Binnenmarktes in der zunehmend technologiegestützten Wirtschaft zu stärken. Zudem erkennt er den elektronischen Handel als ausschlaggebenden Wachstumsfaktor der Binnenwirtschaft an. Das Recht der Unionstaaten soll nun dem digitalen Zeitalter und den Bedürfnissen seiner Verbraucher angepasst werden.

Doch wie will der EU-Gesetzgeber dies erreichen? Unternehmern sollen bzgl. digitaler Produkte vermehrt Pflichten auferlegt werden. Beispielsweise sollen Aktualisierungspflichten für digitale Elemente eingeführt werden. Nach diesen muss der Unternehmer Aktualisierungen bereitstellen, wenn dies objektiv erwartet werden kann. Ferner wird z. B. der Mangelbegriff neu geregelt werden.

All diese Neuerungen werden sich im Vertragsrecht des BGB widerspiegeln. Vor allem das Kaufrecht muss modernisiert werden. Namentlich der Begriff der Sachmangelfreiheit soll neudefiniert werden, vgl. §§ 434, 475b BGB-Neu. Auch werden Regelungen für den Kauf von Sachen mit dauerhafter Bereitstellung von digitalen Elementen (bspw. Smartwatches) geschaffen (§§ 475c und 477 Abs. 2 BGB-Neu) und die Beweislastumkehr im Hinblick auf Mängel auf ein Jahr verlängert (§ 477 BGB-Neu).

Erfreulich ist hierbei, dass uns bekannte „Schlüsselvorschriften“ wie §§ 275, 323, 326 BGB, §§ 346 bis 349 BGB unberührt bleiben, da sie bereits den Anforderungen der Warenkaufrichtlinie entsprechen.

Weil das deutsche Vertragsrecht bislang keine speziellen Vorschriften für Verbraucherverträge über digitale Produkte (v. a. Computerprogramme, auch Videogames) enthält, werden die Bestimmungen der Warenkaufrichtlinie durch die Richtlinie über digitale Inhalte und Dienstleistungen flankiert. Hierzu wird unter anderem ein neuer Titel 2a in Abschnitt 3 des Buches 2 des BGB eingefügt. Im Vordergrund des Titels stehen hierbei die §§ 327 ff. BGB-Neu. Die Vertragsmäßigkeit der digitalen Produkte erfährt in § 327d BGB-Neu eine eigene Regelung. Die Produktmangelhaftigkeit soll in § 327e BGB-Neu geregelt werden. Zu Vertragsbeendigung und Schadensersatz wird § 327m BGB-Neu entscheidende Regelungen treffen.

Zusammenfassend bewirken die neuen Normenkomplexe eine weitgehende Anpassung des Rechts an den digitalen Markt, bei gleichzeitiger Stärkung des Verbraucherschutzes und Harmonisierung des Rechts. Doch eins ist Gewiss: Auch diesen Verbraucherschutz wird sich der Verbraucher teuer erkaufen müssen. Die gesteigerten Pflichten der Unternehmer (bspw. die Aktualisierungspflicht) werden sich im Kaufpreis der „digitalen Produkte“ niederschlagen. Dies ist nicht zuletzt ein scharfer Kritikpunkt an der Richtlinie. Im Übrigen bleibt mit Spannung zu erwarten, wie Bürger und Rechtsprechung ab dem 01.01.2022 die neugeschaffenen Regelungen umsetzen und welche Fallstricke und Problematiken sich hieraus entwickeln werden.