Direkt zum Inhalt wechseln

Die COVID-19 Massnahmen in den verschiedenen Staaten werden nun Schritt für Schritt gelockert. Die Herausforderungen der Unternehmen und Arbeitgeber beginnen damit aber erst. Arbeitgeber tragen gegenüber ihren Mitarbeitern eine Sorgfaltspflicht und müssen nun selbständig die nötigen Massnahmen treffen zum Schutze der Gesundheit ihrer Arbeitnehmer. Bei Nichteinhaltung entsprechender Massnahmen drohen einem Arbeitgeber resp. der verantwortlichen Person zivilrechtliche oder gar strafrechtliche Folgen.

 

Sorgfaltspflicht des Arbeitgebers

Gemäss Art. 328 Abs. 2 OR hat ein Arbeitgeber zum Schutz von Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers die erforderlichen und geeigneten Massnahmen zu treffen. Dies beinhaltet erforderliche Schutzvorrichtungen sowie genügende Instruktion und Überwachung der Einhaltung von Sicherheitsvorkehrungen.

Solche Schutzmassnahmen haben bisher eher Bauunternehmen oder Industriebetriebe effektiv wahrgenommen und umgesetzt durch Helmtragepflicht, Schutzvorrichtungen an Maschinen oder Schulungen zur Sicherheit. Durch den Coronavirus und die Rückkehr der Arbeitnehmer aus dem Lockdown sind nun plötzlich sämtliche Arbeitgeber gefordert und müssen über Maskentragepflicht, Glasscheiben oder Hinweisplakate nachdenken. Dabei ist es für den Bund, die Kantone oder die Branchenverbände kaum möglich, in solch kurzer Zeit für jede Branche und Gegebenheit ein ideales Schutzkonzept zu präsentieren. Der Bundesrat fordert in Art. 6a der COVID-19-Verordnung 2 von den Branchenverbänden daher auch lediglich „branchenbezogene Grobkonzepte“. Die Unternehmen sind für die individuellen Schutzkonzepte selbst verantwortlich und müssen die für sie beste Lösung erarbeiten und umsetzen, wobei sie sich an den verfügbaren Grob- und Musterkonzepten orientieren sollten.

Was dies bedeuten kann und wie schwierig es sein kann zeigt das Beispiel McDonalds. Trotz Ausnahme für Take-Away Dienste in der COVID-Verordnung 2 (Art. 6 Abs. 3 lit. b COVID-19-Verordnung 2) und dem bereits bestehenden Konzept mit Drive-Through hat McDonalds Schweiz sämtliche Filialen freiwillig geschlossen. Bei diesem Entscheid hat der Schutz der Mitarbeiter sicherlich eine grosse Rolle gespielt. Seit kurzem haben die Fastfood Restaurant nun wieder geöffnet und setzen „auf kontaktlosen Service von A bis Z sowie auf zusätzlichen Schutz der Mitarbeitenden mit Masken, Handschuhen und fixen Arbeitsstationen“.

Schutzmassnahmen

Es empfiehlt sich also für jeden Arbeitgeber die notwendigen Schutzmassnahmen zu ergreifen und seinen Betrieb nicht nur für die Kunden, sondern auch für seine Mitarbeiter sicher zu gestalten. Als Hilfe dienen die diversen Leitlinien und Merkblätter des Bundes, der Kantone und der Branchenverbände. Auf der Website des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO können Musterschutzkonzepte heruntergeladen werden.

In der ersten Phase wird zudem die Überwachung dieser Massnahmen wichtig sein. Die Arbeitnehmer müssen sensibilisiert und Arbeitsabläufe sowie Massnahmen angepasst werden. Die Arbeitgeber sind gefordert zu entscheiden, wie weit ein Betrieb wieder hochgefahren werden kann und was aufgrund des Schutzes der Arbeitnehmer noch nicht möglich ist. Bei diesen Überlegungen sind die Folgen der Nichteinhaltung genügender Schutzmassnahmen zu beachten.

Ein besonderes Augenmerk muss bei den Personen in Risikogruppen gelegt werden. Die Schutzmassnahmen sind immer unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit zu erlassen. Verläuft eine Erkrankung bisher bei Jungen, die keiner Risikogruppe angehören, kaum schlimmer als eine Grippe, könnte man davon ausgehen, dass auch keine zusätzlichen Massnahmen notwendig sind. Da jedoch aktuell über die Langzeitschäden noch wenig bekannt ist und auch jüngere Personen von schweren Verläufen betroffen sein können, empfehlen sich trotzdem zusätzliche Massnahmen. Bei Risikogruppen müssen solche Massnahmen entsprechend umso umfassender sein, respektive darin resultieren, dass ein Arbeitnehmer seine Arbeit nicht aufnehmen kann.

Mögliche Folgen bei Nichteinhaltung der Sorgfaltspflicht

Verletzt ein Arbeitgeber die Sorgfaltspflicht gegenüber seinem Arbeitnehmer, stellt er beispielsweise keine Masken oder Handschuhe zur Verfügung, obwohl solche für die Arbeit notwendig sind, so kann der Arbeitnehmer die Arbeit verweigern.

Erkrankt ein Arbeitnehmer während der Arbeit und aufgrund ungenügender Schutzmassnahmen, kann er vom Arbeitgeber u.U. Schadenersatz für Heilungskosten verlangen. Muss eine Person beispielsweise für mehrere Tage auf die Intensivstation, müsste der Arbeitgeber für nicht versicherte Heilungskosten einstehen. Alles immer unter der Voraussetzung, dass der Zusammenhang zwischen der unterlassenen Schutzmassnahme am Arbeitsplatz ursächlich war für die Erkrankung. Dies wäre im Praxisfall sicherlich schwer zu beweisen aber nicht unmöglich.

Weiter können bei einer Sorgfaltspflichtverletzung des Arbeitgebers auch strafrechtliche Sanktionen in Frage kommen. Verstirbt beispielsweise ein Arbeitnehmer oder erleidet er bleibende Schäden aufgrund einer Ansteckung während der Arbeit und aufgrund unterlassener Schutzmassnahmen, kann eine Person zu einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe verurteilt werden. Eine solche Verurteilung kann gegenüber einem Geschäftsleiter aber auch gegenüber einem zuständigen Filial- oder Teamleiter ausgesprochen werden, sollte dieser für die Einhaltung der Schutzmassnahmen verantwortlich gewesen sein.

Fazit

Es empfiehlt sich daher, für sämtliche Arbeitgeber, die notwendigen Schutzkonzepte und Schutzmassnahmen anhand der zur Verfügung stehenden Informationen und Empfehlungen des Bundes und der Kantone sorgfältig zu erarbeiten. Dabei muss immer die Gesundheit der Mitarbeiter im Fokus stehen für welche der Arbeitgeber eine besondere Sorgfaltspflicht trägt.