Die SRG verletzte im November 2021 mit ihrem Beitrag zu Hass im Abstimmungskampf zum Covid-Gesetz das Gebot der Meinungsvielfalt. Das Bundesgericht hat nun die Beschwerde abgelehnt.
Bundesgericht weist SRG-Beschwerde ab
Wie das Bundesgericht mitteilt, wurde die Beschwerde der SRG abgewiesen. Am 14. November 2021 strahlte die Radio Télévision Suisse (RTS) den Beitrag „La haine avant la votation sur la loi Covid“ (Der Hass vor der Abstimmung über das Covid-Gesetz) aus. Es ist hervorzuheben, dass die Abstimmung über das Covid-Gesetz zwei Wochen danach stattfand. Berichtet wurde unter anderem über das angespannte politische Klima in der Schweiz im Zusammenhang mit den Pandemiemassnahmen.
Gegen diese Ausstrahlung wurde Beschwerde erhoben, welche durch die Unabhängige Beschwerdeinstanz (UBI) gutgeheissen wurde. Denn es sei das Gebot der Meinungsvielfalt verletzt worden, insbesondere käme dem Zeitpunkt der Publikation ein erhöhtes Gewicht zu. Vor allem Befürworter der Covid-Massnahmen seien zu Wort gekommen, was folglich zur Entstehung eines eindimensionalen Bildes geführt hätte. Gegen diesen Entscheid legte die SRG Beschwerde bei der höchsten Gerichtsinstanz ein. Diese lehnte die Beschwerde am 20. September 2023 mit der Begründung ab, dass die Beschwerdeführerin gegen Art. 4 RTVG verstiess, welche besagt, dass die einseitige Beeinflussung des Publikums untersagt ist bzw. es zu verhindern sei, dass durch die einseitige Einwirkung das Ergebnis der Abstimmung verfälscht wird. Im Hinblick auf die Abstimmung hätte die SRG umso vorsichtiger sein müssen. Damit verstiess sie einen zentralen Grundsatz zum Funktionieren der direkten Demokratie. Des Weiteren seien die Kritiker des Covid-Gesetzes kaum zu Wort gekommen. Auch wurde der Eindruck erweckt, dass jene Kritiker einen höheren Drang zur Gewalt hätten. Unter dem Strich wurde aufgrund ungenügend ausgewogener Darstellung kurz vor der Abstimmung das Vielfaltsgebot verletzt, weshalb sich der Entscheid der UBI als bundesrechtskonform erwies.
Quelle:
Pressemitteilung des Bundesgerichts: https://www.bger.ch/files/live/sites/bger/files/pdf/de/2c_0859_2022_yyyy_mm_dd_T_d_12_41_04.pdf
BGE noch nicht veröffentlicht.