Ab Ende April 2024 steht es allen Schweizern und Schweizerinnen offen, den .“swiss“ Domain-Namen zu verwenden, denn neu sind dazu auch natürliche und nicht nur juristische Personen berechtigt. Welche Voraussetzungen erfüllt werden müssen, um als natürliche Person die Registrierung eines „.swiss“ Domain-Namens zu beantragen, wie die Registrierung erfolgt, was zu beachten ist und alle weiteren Fragen rund um die Registrierung werden in folgendem Beitrag beantwortet.
1. Natürliche Personen neu auch registierungs berechtigt
Seit dem 24. April 2024 haben gemäss Art. 55 lit. d Verordnung über Internet-Domains (VID, SR 784.104.2) natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz sowie Personen mit Schweizer Staatsangehörigkeit das Recht, einen „.swiss“ Domain-Namen zu beantragen. Somit können neu auch Auslandschweizer und –schweizerinnen sowie Einzelunternehmen einen „.swiss“ Domain-Namen erwerben.
2. Weiterhin juristische Personen registrierungsberechtigt
Zudem bleiben schweizerische öffentlich-rechtliche Körperschaften (Bund, Kantone, Gemeinden) oder Organisationen des öffentlichen Rechts, im Handelsregister eingetragene Unternehmen, die ihren Sitz sowie einen physischen Verwaltungssitz in der Schweiz haben sowie Vereine und Stiftungen ohne Eintrag im Handelsregister mit Sitz in der Schweiz zur Zuteilung eines Domain-Namens berechtigt.
3. Voraussetzungen der Registrierung und die Garantie der „Swissness“
Allgemeine Voraussetzungen zur Zuteilung des Domain-Namens mit der Endung „.swiss“ ergeben sich aus Art. 53 VID: Es muss eine ausreichende Verbindung zur Schweiz bestehen und die gewählte Bezeichnung zu den verfügbaren Kategorien von Bezeichnungen gehören. Weiter muss der Domain-Name einen objektiven Bezug zur vorgesehenen Nutzung oder der Gesuchstellerin zulassen.
Zusätzlich sind Voraussetzungen über den „Swissness“ Charakter des Namens zu erfüllen. Beispielsweise werden Kantonsnamen, die zweistelligen Abkürzungen der Kantone, die Ortschaftsnamen und die Gemeindenamen grundsätzlich den entsprechenden öffentlichen Körperschaften zugeteilt. Alle anderen geografischen Bezeichnungen werden der betreffenden öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder der gesuchstellenden Person zugeteilt, die ein Recht oder ein legitimes Interesse daran hat. Vor allem bei „swiss-made“ Produkten kann dies eine wichtige Rolle spielen. Kommerzielle Tätigkeiten dürfen nicht vom Ausland aus über eine „.swiss“ Webseite verfolgt werden.
4. Rechte und Pflichten des Halters oder der Halterin
Spezifische Voraussetzungen müssen gemäss Art. 53 Abs. 1bis VID erfüllt sein, damit natürliche Personen ein Gesuch einreichen können. Der Domain-Name muss der eigene offizielle Nachname oder ein anderer beim Zivilstandesamt registrierte Nachname sein, der Vorname, der Allianzname, der Name, der im Zusammenhang mit einem religiösen Orden erworben wurde, der Künstlername, unter dem die eigene Bekanntheit erlangt wurde, oder eine Bezeichnung, auf welche ein Anspruch aus dem Kennzeichenrecht besteht (z. B. eine eingetragene Marke).
Generische Bezeichnungen wie Metzger, Coiffeure etc. dürfen nicht an natürliche Personen vergeben werden, solange nicht eine der oben genannten Zusätze beigefügt wird. Diese Bestimmung wird neu in Art. 56 Abs. 1 revVID zu finden.
Die Rechte des Halters oder der Halterin eines Domain-Namens erstrecken sich nach Art. 28 VID auf die Nutzung des Domain-Namens innerhalb der Grenzen der VID und gemäss dem Zweck der VID auf die Verwaltung des Domain-Namens sowie die Übertragung auf einen Dritten und den Verzicht auf dieselbe.
Gemäss Art. 29 Abs. 1 VID ist der Halter oder die Halterin des Domain-Namens verpflichtet, die sie oder ihn betreffenden Informationen, die für die Haltung besagten Domain-Namens notwendig sind, zu aktualisieren und, falls unvollständig, zu vervollständigen.
Die Revision des VID trägt zudem zur Bekämpfung der Cyberkriminalität bei, da bei Vermutung eines Missbrauchs den Halter die Pflicht trifft, sich innerhalb von 10 Tagen zu identifizieren (Art. 15b Abs 2 VID).
Diese Pflichten treffen alle Halter und Halterinnen, somit auch natürliche Personen.
5. Gesuchstellung, Zuteilung und Ablehnung
Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller reicht das Gesuch bei einem akkreditierten Registrar ein, gemäss Art. 24 Abs. 1 der Verordnung über Internet-Domains (VID). Der Registrar seinerseits darf solche Leistungen nur anbieten, wenn gemäss Art. 17 VID ein Registrarvertrag zwischen Registerbetreiberin und Registar vorgewiesen werden kann.
Daraufhin erfolgt die Prüfung der Voraussetzungen, wobei bei deren Erfüllung eine Zuteilung innert 20 Tagen stattfindet. Das Gesuch wird aber nur geprüft, wenn die nötigen Informationen und Dokumente vorhanden sind, wie in Art. 24 Abs. 2 VID beschrieben. Namentlich müssen Informationen zur Gesuchstellerin sowie die korrekten Informationen zur Prüfung und Einhaltung der Voraussetzungen enthalten sein. Während dieser 20 Tage wird zusätzlich geprüft, ob konkurrierende Gesuche vorliegen. Erst wenn dies nicht der Fall ist, wird zugeteilt.
Art. 27 VID normiert, dass das Zuteilungsverfahren mit der Zuteilung, beziehungsweise mit der Verweigerung der Zuteilung eines Domain-Namens abgeschlossen ist. Gemäss Art. 27 Abs. 2 tritt das Nutzungsrecht des Domain-Namens mit der elektronischen Bestätigung an den Registrar in Kraft.
Eine Ablehnung eines Gesuchs kann erfolgen, wenn gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder das anwendbare Recht verstossen wird, technische Gründe die Zulassung nicht zulassen oder der Domain-Name zu einem unrechtmässigen Zweck verwendet wird (Art. 25 Abs. 2 VID).
Weitere Gründe für die Ablehnung können sein, dass die gesuchstellende Person dazu nicht berechtigt ist, die UID nicht dem des Gesuchstellers entspricht oder bei natürlichen Personen die oben genannten Voraussetzungen über die Namensgebung nicht erfüllt sind, sowohl wenn Angaben zur Person, wie die AHV-Nummer oder Adresse, fehlen.
Mit einem Entscheid, mit welchem man nicht einverstanden ist, kann nach Art. 27 Abs. 4 VID innerhalb von 40 Tagen beim BAKOM Einsprache erhoben werden.
Bei der Einhaltung der allgemeinen und spezifischen Voraussetzungen zur Registrierung eines „.swiss“ Domain Namens steht einem Erwerb nichts mehr im Wege.
6. Widerruf
Eine zugeteilte Domain-Name kann von der Registerbetreiberin gemäss Art. 30 VID widerrufen werden, wenn gegen die VID verstossen wird, die genannten Voraussetzungen nicht mehr eingehalten werden oder der Halter oder die Halterin des Domain-Namens, die von ihm oder ihr zu aktualisierenden Informationen nicht auf dem neusten Stand hält.