Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 06.07.2023 – 20 U 72/22) hat entschieden, dass der Verbraucher bei einer Produktwerbung mit der Angabe „klimaneutral“ nicht im Unklaren gelassen werden dürfe, ob diese Klimaneutralität bereits während des Herstellungsprozess oder doch nur durch kompensatorische Maßnahmen erreicht werde.
Hintergrund
Ein Lebensmittelhersteller hatte u.a. auf der Verpackung einer Marmelade die Aufschrift „klimaneutrales Produkt“ angebracht und wurde deshalb von einem Verband abgemahnt. Ihm wurde Irreführung vorgeworfen. Der Verband begründete dies damit, dass Verbraucher bei einer solchen Werbung annehmen würden, die Herstellung des Produktes sei klimaneutral verlaufen. Ein Durchschnittsverbraucher wisse jedoch nicht, dass die Klimaneutralität auch durch kompensatorische Maßnahmen, wie im konkreten Fall durch Aufforstungsprojekte in Südamerika, erreicht werden könne. Darüber hinaus sei die Werbung nicht erläutert worden. Dem widersprach das Unternehmen und entgegnete, es sei allgemein bekannt, dass eine emissionsfreie Herstellung von Produkten gar nicht möglich sei. Auch sei es für den Verbraucher irrelevant wie die Klimaneutralität erreicht worden sei. Der Rechtstreit wurde anschließend vor dem LG Mönchengladbach ausgetragen. Das Gericht gab der Unterlassungsklage des Verbandes statt, woraufhin das Unternehmen Berufung einlegte.
Entscheidung
Das OLG Düsseldorf wies zwar die Berufung des Unternehmens zurück, jedoch begründete es die Unlauterkeit der Werbung anders als das LG Mönchengladbach. Dem Unternehmen wurde insofern Recht gegeben, als das OLG feststellte, dass der Durchschnittsverbraucher den Begriff „klimaneutral“ im Sinne einer ausgeglichenen Bilanz der CO₂-Emissionen des Unternehmens verstehen würde, die sowohl durch Vermeidung von Emissionen als auch durch Kompensationsmaßnahmen erreicht werden könne.
Nichts desto trotz sei die konkrete Marmeladenwerbung auf eine unlauterer Weise verkürzt gewesen, denn das Unternehmen habe dem Verbraucher dabei wesentliche Informationen vorenthalten. Der Klimaschutz und die im Zuge dessen geführte Debatte um das sog. „Greenwashing“, hätten sich zunehmend zu Alltag bestimmende Themen entwickelt. Die Werbung mit der Klimaneutralität eines Produkts könne deshalb einen erheblichen Einfluss auf die Kaufentscheidung haben. Der Verbraucher müsse in die Lage versetzt werden, eine diesbezügliche informierte Entscheidung zu treffen. Hierzu stellte das Gericht fest:
Gerade wenn der Verbraucher – wie dargetan – weiß, dass eine ausgeglichene Klimabilanz auch durch Kompensationszahlungen erreicht werden kann, besteht ein Interesse an einer Aufklärung über grundlegende Umstände der von dem Unternehmen beanspruchten Klimaneutralität … Der Zertifikatehandel und andere Kompensationsmöglichkeiten stehen – jedenfalls aus Verbrauchersicht – in dem Verdacht, das betreffende Unternehmen betreibe nur sog. „Greenwashing“, ohne dass der Klimaschutz tatsächlich maßgeblich verbessert. Der Verbraucher hat daher – neben der Frage, welche Produktionsvorgänge einberechnet werden – ein erhebliches Interesse an der Information, ob die Klimaneutralität (auch) durch eigene Einsparmaßnahmen erreicht wird oder nur durch den Erwerb von CO2-Zertifikaten beziehungsweise durch die Unterstützung von Klimaprojekten Dritter (…), darüber hinaus – da bestimmte Ausgleichmaßnahemen umstritten sind – die Art der Ausgleichsmaßnahmen.
Das OLG Düsseldorf lies die Revision zu, weil die Frage um die zulässige Werbung mit dem Begriff „klimaneutral“ noch nicht höchstrichterlich entschieden wurde.
Fazit
Die Entscheidung des OLG Düsseldorf führt den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsatz fort, wonach eine Werbung mit einem Herausstellungsmerkmal stets erläutert werden muss.
Ähnlich, wie beispielsweise bei der Werbung mit Testergebnissen, besteht für den Werbenden die Pflicht dem Verbraucher die Informationen zur Verfügung zu stellen, die ihn dazu befähigen die Besonderheit des Produktes nachzuvollziehen bzw. die Kriterien, die bei der Bewertung der Besonderheit herangezogen wurden, zu überprüfen.