Der Schweizerische Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) hat in seiner neuen Anleitung Hilfestellungen zur Personendaten-Übermittlung ins Drittland festgehalten. Damit soll die Prüfung der Zulässigkeit von Übermittlungen erleichtert werden.
Gleichzeitig werden damit die Anforderungen an die Garantien für den datenschutzkonformen Datenexport gemäß dem Schrems II-Urteil autonom übernommen und es wird deutlich, dass in der Schweiz die gleichen konzeptionellen Regeln wie in der EU gelten.