Bereits im Dezember 2015 hatte die Europäische Kommission einen Richtlinienvorschlag (RL-Vorschlag) über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Online Warenhandels und anderer Formen des Fernabsatzes von Waren vorgestellt. Nachdem dieser Vorschlag überwiegend auf Kritik gestoßen ist, legte die EU-Kommission am 31.10.2017 eine überarbeitete Fassung des RL-Vorschlags über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenhandels (COM(2017) 637 final) vor. Wie der neue Name bereits suggeriert, findet der RL-Vorschlag auf alle Kaufverträge zwischen Verkäufer und Verbraucher im Online- und stationären Handel Anwendung. Neben der Aufhebung der geltenden Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie soll das Gewährleistungsrecht in den Mitgliedsstaaten der EU vollharmonisiert werden. Hierfür sieht der RL-Vorschlag in Art. 3 vor, dass die Mitgliedstaaten keine Vorschriften aufrechterhalten oder einführen dürfen, die von den Bestimmungen der Richtlinie abweichen. Dies gelte auch für strengere oder weniger strenge Vorschriften zur Gewährleistung eines anderen Verbraucherschutzniveaus.
In Deutschland würde die Richtlinie überwiegend zu einer Verschärfung der geltenden Gewährleistungsvorschriften führen. Insbesondere würde es zu einer Änderung folgender Regelungen kommen:
- Beweislastumkehr
Art. 8 Nr. 3 des RL-Vorschlags sieht eine Ausweitung der gesetzlichen Vermutung für das Bestehen eines Mangels an einer Sache vor. Nach bisheriger Regelung in § 477 BGB besteht die gesetzliche Vermutung, dass eine Sache als von Anfang an mangelhaft gilt, wenn der Mangel innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrübergang auf den Verbraucher auftritt. Der RL-Vorschlag würde dazu führen, dass die zeitliche Reichweite der Vermutung auf zwei Jahre ausgeweitet würde. Macht der Verbraucher innerhalb dieser zwei Jahre einen Mangel geltend, ist der Händler in der Pflicht, zu beweisen, dass der Mangel nicht bereits bei Gefahrübergang bestand.
- Rücktrittsrecht bei unwesentlichem Mangel
Art. 9 Nr. 3 des RL-Vorschlags räumt dem Verbraucher ein Rücktrittsrecht vom Kaufvertrag bereits dann ein, auch wenn der Mangel als unwesentlich anzusehen ist. Damit soll § 323 Abs. 5 S. 2 BGB abgeändert werden, wonach ein Rücktritt des Verbrauchers von einem Kaufvertrag bisher nur dann möglich ist, wenn ein erheblicher Mangel vorliegt. Bei unwesentlichen Mängeln besteht bisher lediglich ein Anspruch auf Minderung des Kaufpreises.
- Verjährung der Mängelansprüche
Art. 14 S. 2 des RL-Vorschlags statuiert, dass die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei gebrauchten Waren nicht unter zwei Jahren liegen darf. Damit würde die jetzige Verjährungsfrist nach § 476 Abs. 2 BGB von einem Jahr auf zwei Jahre verlängert.
- Nachbesserung oder Ersatzlieferung
Gemäß § 440 Satz 2 BGB gilt der Versuch der Nachbesserung oder Nachlieferung erst nach erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen. Artikel 9 und 10 des RL-Vorschlags sehen hingegen nur einen Versuch der Nachbesserung oder Nachlieferung vor, bevor die Erfüllung als fehlgeschlagen gilt und den Verbraucher zum Rücktritt berechtigt.
Der Anwendungsbereich des RL-Vorschlags ist auf B2C-Geschäfte begrenzt und erstreckt sich auf den Online- wie auch auf den stationären Handel. Die Herausnahme des B2B-Bereichs lässt jedoch befürchten, dass die beabsichtigte Vereinfachung des Online-Warenhandels eher erschwert wird. Insgesamt hat der Richtlinienvorschlag eine sehr verbraucherfreundliche Ausrichtung. Insbesondere die Ausweitung der Beweislastumkehr von sechs Monaten auf zwei Jahre, womit der gesamte Zeitraum der Gewährleistungshaftung abgedeckt ist, würde schwer ins Gewicht fallen.