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Das OLG Hamburg entschied, Unternehmen haften nicht wettbewerbsrechtlich

für Aussagen, welche ihre Mitarbeiter rein privat auf Social-Media-Plattformen trafen.

 

OLG Hamburg: v. 31.8.2023 – 5 U 27/22

A.        Zum Sachverhalt

Bei der Klägerin handelt es sich um eine Unternehmensberatung, welche auch Coachings im Bereich des Onlinemarketings anbietet. Die Beklagte ist ebenfalls eine Unternehmensberatung, die zusätzlich Dienstleistungen im Bereich des Onlinemarketing / E-Commerce anbietet.

Ein Mitarbeiter der Beklagten hatte sich unter dem Social-Media Post eines Bekannten negativ über die Klägerin geäußert. Im Post des Bekannten ging es um die Versendung von ungewünschter Werbung zur Kundenakquise, was der Mitarbeiter der Beklagten wie folgt kommentierte:

 

„Die B. Brüder haben wegen diesen und einigen anderen Methoden bereits einige

Strafverfahren bekommen.“

 

Die Klägerin sah in einem solchem Kommentar eine unwahre Aussage, welche der Beklagten und somit seinem Arbeitgeber nach § 8 Abs. 2 UWG zugerechnet werden müsse.

 

B.         Zum Urteil

Der 5. Zivilsenat des OLG Hamburg hat nun entschieden, der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 1 und/oder Nr. 2, 8 Abs. 1, 2 und 3 UWG stehe der Klägerin nicht zu.

Zwar handelt es sich bei der Klägerin um eine Mitbewerberin des Beklagten, was sie somit aktivlegitimiert. Jedoch reicht die getätigte Äußerung des Mitarbeiters nicht für einen Anspruch nach §§ 4 Nr.1 und /oder Nr.2, 8 Abs. 2 UWG aus.

 

Zwar habe eine Zuwiderhandlung eines Mitarbeiters/Beauftragten die Folge, dass gem. § 8 Abs.2 UWG Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche, ebenfalls gegen den Inhaber des Unternehmens, begründet sind. Dafür bedarf es jedoch der Zurechnung der Zuwiderhandlung, wie im diesem Fall einer Äußerung. Dies scheiterte in diesem Fall jedoch, da die Aussage das Tatbestandsmerkmal „in einem Unternehmen“ gem. § 8 Abs. 2 UWG nicht erfüllt habe. Des Weiteren greift der § 8 Abs. 2 UWG nicht ein, wenn der Anspruch aus § 8 Abs. 1 UWG gegen den Mitarbeiter/Beauftragten nicht entstanden ist.

So handelt es sich bei der Aussage des Mitarbeiters zwar um eine unwahre Tatsachenbehauptung. Es konnte jedoch, wie bereits festgestellt, keine geschäftliche Handlung des Mitarbeiters festgestellt werden. Da jedoch eine geschäftliche Handlung i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG von §§ 4 Nr.1 und 4 Nr.2 UWG vorausgesetzt wird, scheiterte es auch an dieser Anforderung.

 

Das Gericht ist der Auffassung, dass die Aussage zwar öffentlich auf einer Social-Media-Plattform verbreitet wurde, die Absicht des Mitarbeiters jedoch privater Natur war. Er habe die Äußerung nicht innerhalb seiner Unternehmenstätigkeit und ohne Absicht der „Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidung […] [von] Verbraucher[n] […] oder sonstigen Marktteilnehmer den Absatz oder Bezug von Waren oder Dienstleistungen des eigenen oder eines fremden Unternehmens zu fördern“, getätigt.