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In diesem Beitrag haben wir uns für Sie mit den wichtigsten Updates und der aktuellen Rechtsprechung im Bereich des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts von diesem Jahr auseinandergesetzt. Welche Auswirkungen dies für Sie haben kann, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Eintragungen in ausländischen Handelsregistern sind keine notorischen Tatsachen

Im BGE 150 III 209 vom 3. April 2024 hatte das Bundesgericht zu beurteilen, ob eine Eintragung eines ausländischen Handelsregisters als eine notorische Tatsache zu qualifizieren ist.

Offenkundige und gerichtsnotorische Tatsachen werden als solche gezählt, die keines weiteren Beweises bedürfen und durch jeden zugänglich sind.

Zu Recht verwies das Bundesgericht auf die Rechtsprechung, welche Eintragungen der schweizerischen Handelsregister als notorisch qualifiziert. Das Bundesgericht beschäftigte sich sodann damit, wie Internetquellen unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs zu erachten sind, im Fall, dass sie als notorisch qualifiziert werden.

Es kommt zum Schluss, dass nicht alle im Internet öffentlich und leicht zugänglichen Quellen, sogar behördlichen Internetquellen, automatisch notorische Tatsachen sind. Ansonsten würde die Definition zu weit gefasst werden. Zudem sei der Inhalt ausländischer Handelsregistereinträge nicht als klar einzustufen und darf nicht als bekannt i.S.v. Art. 151 ZPO vorausgesetzt werden.

Der Rüge der Beschwerdeführerin, dass ausländische Handelsregistereinträge die Notorietät nicht erfüllen, sei deshalb begründet.

 

Folge dieses Bundesgerichtsentscheids ist sodann, dass nur schweizerische Handelsregistereintragungen als notorische Tatsachen vorausgesetzt werden können und den Beweisführungsgrundsatz so einhalten.

 

Ein Zinssatz von 24% verstösst nicht gegen die öffentliche Ordnung

Im Urteil 4A_57/2024 vom 3. September 2024 musste sich das Bundesgericht mit der Frage auseinandersetzen, ob ein Zinssatz von 24% gegen die öffentliche Ordnung der Schweiz verstösst, als ein Darlehen vom Schuldner nicht zurückgezahlt wurde.

Der Sachverhalt umfasst ein Darlehen von zwei chinesischen Unternehmen, doch haben sich zwei Personen mit Wohnsitz in der Schweiz als Bürgen für die Rückzahlung des Darlehens verpflichtet. Der Darlehensvertrag wurde mit einem Zinssatz von 8% abgeschlossen sowie wurde vereinbart, dass dieser um 15% pro Jahr steigt, wenn die Finanzierung scheitern sollte. Zusätzlich wurde ein Zinssatz von 0.05% für jeden weiteren versäumten Tag dazugerechnet.

Das Schiedsgericht in China ordnete aufgrund dieser Sachlage an, dass sich der Zinssatz auf 24% erhöhe.

Dagegen wehrte sich einer der Bürgen bis vor Bundesgericht. Er wandte ein, dass ein so hoher Zinssatz gegen die schweizerische öffentliche Ordnung i.S.v. Art. V Ziff. 2 lit. b des New Yorker Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche verstosse.

Das Bundesgericht erwog dahingehend, dass das Obligationenrecht keinen expliziten Höchstzinssatz vorsieht. Es stellt fest, dass die Bestimmungen zur Verhinderung von Missbräuchen bei Zinssätzen in diesem Fall ebenfalls nicht anwendbar sind und auch Art. 20 Abs. 1 OR nicht zielführend sei.

Das Bundesgericht legt den Begriff der öffentlichen Ordnung im Zusammenhang mit der Vollstreckung eines Schiedsspruchs somit sehr eng aus.

 

Auskunftspflicht des Abtretungsgläubigers

Der Beschwerdeführer im Urteil 5A_459/2024 vom 27. September 2024 stellte sich auf den Standpunkt, dass über ein in Deutschland geführtes paulianisches Anfechtungsverfahren in der Schweiz keine Auskunft erteilt werden muss.

Er begründet dies damit, dass ein ausländisches Anfechtungsurteil in der Schweiz nicht anerkennungsfähig ist. Eine Abrechnungspflicht des Abtretungsgläubigers bestehe sodann auch nicht.

Das Bundesgericht erwägt, dass eine Abtretung i.S.v. Art. 260 SchKG keine Abtretung im zivilrechtlichen Sinn ist, sodass die Prozessführungsbefugnis übertragen wird. Der Prozess wird vom Abtretungsgläubiger in eigenem Namen und auf eigene Rechnung geführt. Er wird aber nicht Träger des abgetretenen Anspruchs, denn dieser verbleibt nach Art. 260 SchKG bei der Konkursmasse.

Aus der Ablieferungspflicht des Abtretungsgläubigers folgt gemäss Bundesgericht sodann die Pflicht, über das Resultat der gerichtlichen und aussergerichtlichen Bemühungen Bericht zu erstatten. Eine Aufforderung des Konkursamtes ist demnach geradezu erlaubt und kann nicht angefochten werden. Das Bundesgericht äussert, dass die Berichterstattungs- und Ablieferungspflicht nicht davon abhängt, in welcher Weise und wo der Abtretungsgläubiger tätig geworden ist und welcher Art die von ihm erzielten Ergebnisse sind. Eine Anerkennung des ausländischen Urteils erübrigt sich sodann.

 

Nichtbekanntgabe einer Betreibung an Dritte

Das Urteil 5A_245/2024 vom 29. August 2024 befasste sich damit, wie es sich mit der Nichtbekanntgabe einer Betreibung an Dritte gem. Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG verhält, wenn die Forderung nach der Anhebung der Betreibung und vor der Zustellung des Zahlungsbefehls bezahlt wurde.

Das Bundesgericht erwog, dass Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG nicht anwendbar ist, wenn die Forderung nach Einleitung der Betreibung bezahlt wurde. Jedoch äussert das Bundesgericht, aufgrund einer fehlenden ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage, dass die Zahlung einer bereits betriebenen Forderung eine Nichtbekanntgabe ermöglicht.

Dies gilt, wenn die Bezahlung der Forderung als Anerkennung angesehen wird und die Betreibung somit gerechtfertigt ist.

Zum Zeitpunkt, ab wann eine Forderung als „betrieben“ gilt, erwägt das Bundesgericht, dass das Datum der Zustellung des Zahlungsbefehls relevant ist, gemäss Art. 38 Abs. 2 SchKG.

 

Somit kann geschlussfolgert werden, dass die Betreibung in einem solchen Fall nicht an Dritte bekannt gegeben werden darf.

 

Quellen