Mit dem Aufkommen generativer KI-Modelle, die Inhalte wie Texte und Bilder erzeugen, stellen sich grundlegende Fragen zur urheberrechtlichen Zulässigkeit ihrer Trainingsmethoden. Folgender Beitrag beleuchtet die rechtlichen Rahmenbedingungen und Verantwortlichkeiten in der Schweiz.
Grundlegende Aspekte des Urheberrechts
Die Frage, ob urheberrechtlich geschützte Werke zur Verwendung von Trainingszwecken von künstlicher Intelligenz geeignet und zulässig sind, stellt sich, da Art. 10 Abs. 1 URG dem Inhaber des Werkes Ausschliesslichkeitsrechte an diesem gewährt. Um eine Antwort zu erhalten, muss sowohl ein Blick auf die technischen Möglichkeiten zum Training von KI-Systemen geworfen als auch die rechtlichen Schranken beleuchtet werden.
Damit die KI das vom Nutzer gewünschte Ergebnis liefert, muss es durch die Entwickler trainiert werden. Dazu nutzen die Entwickler der KI Trainingsdaten, anhand welcher sie das Problem sowie den Output definieren können. Die Parameter, welche dabei behilflich sind, werden dann stets optimiert. Generative KI-Modelle lernen durch maschinelles Lernen aus umfangreichen Datensätzen, die häufig urheberrechtlich geschütztes Material umfassen. Die Datensätze werden auch gespeichert und es werden oft Kopien davon erstellt.
Dieser Vorgang kann grundsätzlich eine Vervielfältigung gemäss Art. 10 URG darstellen und benötigt wegen des Ausschliesslichkeitsrechts des Inhabers Zustimmung.
Unter dem Vervielfältigungsrecht versteht man den umfassenden Begriff der Vervielfältigung. Dies kann sowohl den Up- als auch den Download von Werken, die Wiedergabe und das Kopieren von Datensätzen bedeuten.
Es wird festgestellt, dass das Training von KI-Modellen durchaus eine Vervielfältigung von urheberrechtlich geschützten Inhalten zur Folge haben kann. Solange die Kopie des Werkes darauf zielt, es zu konsumieren, kann darunter die Verwendung gemäss Art. 10 URG verstanden werden.
Ohne Einwilligung können solche Nutzungen nur durch gesetzlich geregelte Schranken gerechtfertigt werden, etwa für wissenschaftliche Forschung (Art. 24d URG) oder vorübergehende Vervielfältigungen (Art. 24a URG). Auf diese wird folgend eingegangen.
Schranken zur Nutzung eines Werkes ohne Zustimmung
Der Eigengebrauch eines Werkes stellt eine Ausnahme dar, bei welcher keine Zustimmung des Inhabers zur Verwendung benötigt wird. Dies ist in Art. 19 URG geregelt und besagt, dass im persönlichen Bereich und in einem engen Kreis ein Werk verwendet werden kann.
Schon aus der Auslegung wird ersichtlich, dass eine derartige Verwendung nicht mit dem Training von KI-Modellen vereinbar ist.
Eine weitere Ausnahme bildet die vorübergehende Vervielfältigung nach Art. 24a URG. Art. 24a URG erlaubt temporäre Kopien, die technisch notwendig sind, flüchtig bleiben und keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben.
Das Training von KI-Modellen erfordert aber oft, dass Daten über eine lange Zeit gespeichert werden und auch einen wirtschaftlichen Nutzen bringen. Darunter können Zwischenergebnisse von KI-Trainings oder die Archivierung alter Datensätze erfasst werden. Aus diesem Grund ist dieser Ansatz ebenso abzulehnen.
Zuletzt ist Art. 24d URG zu erwähnen, welcher die Verwendung von Werken zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung ermöglicht. Diese Ausnahme wird oft in Verbindung mit dem Training von KI-Modellen thematisiert.
Der erstrangige Zweck und Voraussetzung der Verwendung urheberrechtlich geschützter Werke ist demnach die wissenschaftliche Forschung, welche betrieben wird. Oft stützen sich Hochschulen auf diesen Artikel, dennoch kann dies auch bei privatwirtschaftlichen Institutionen der Fall sein, denn solange der Forschungszweck das Hauptziel ist, kann auch der wirtschaftliche Nutzen verfolgt werden.
Die weitere Voraussetzung zur Verwendung bildet sodann die technische Bedingtheit, gemäss welcher die Vervielfältigung aufgrund eines technischen Verfahrens geschieht. KI-Trainings erfüllen diese Kriterien grundsätzlich. Die letzte Voraussetzung bildet der rechtmässige Zugang. Es wird argumentiert, dass diese Voraussetzungen umgangen werden können, indem Art. 39a URG angewendet wird. Darunter ist das sogenannte „Right to Hack“ zu verstehen und kann einen rechtmässigen Zugang verschaffen.
Unter dieser Annahme ermöglicht die Schranke gemäss Art. 24d URG, der Verwendung urheberrechtlich geschützter Inhalte zu wissenschaftlichen Zwecken, das Training von KI-Modellen.
Die Rollen der Nutzer und Verantwortlichen
Die Verantwortlichen oder auch Entwickler der KI trainieren die KI-Modelle und sind somit für die rechtliche Grundlage der Trainingsdaten verantwortlich. Das bedeutet, dass sie ebenso für die Lizenzierung und Herkunft der verwendeten Datensätze und somit auch der urheberrechtlich geschützten Werke verantwortlich sind.
Die Nutzer der KI-Modelle, welche von den Entwicklern trainiert worden sind, nutzen diese meist, um eigene Inhalte zu generieren. Sie müssen in ihrer Tätigkeit ebenso sicherstellen, dass die Inhalte keine Urheberrechte verletzen. Die Nutzung von intransparenten KI-Modellen wird dabei nicht als Rechtfertigung dienen können, denn auch da sind die Urheberrechte des Inhabers verletzt. Das bedeutet, dass die Werke auf eine rechtmässige Weise erlangt werden müssen, wie oben ausgeführt.
Fazit
Für Anbieter und Nutzer von KI-Anwendungen ist die Einhaltung urheberrechtlicher Vorgaben essenziell. Anbieter sollten klare Lizenzen für die Trainingsdaten erhalten oder Schrankenbestimmungen sorgfältig prüfen. Nutzer müssen sicherstellen, dass durch die Nutzung generierter Inhalte keine Rechte Dritter verletzt werden. Die Entwicklung spezifischer Lizenzen für KI-Training könnte eine praktikable Lösung darstellen, um rechtliche Unsicherheiten zu minimieren.
Quellen
- Marmy-Brändli Sandra/Oehri Isabelle: Das Training künstlicher Intelligenz, sic! 2023, 655 ff.
- Urheberrecht und KI: Verantwortlichkeit von Anbietern und Nutzern