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Häufig werden Fotos aus fremden Angeboten kopiert, ohne die Rechtsfrage zu klären. Komplexe Fragen stellen sich besonders in Fällen, in denen Online-Handelsplattformen wie Amazon oder Preissuchmaschinen wie Google ShoppingBilder aus Händlerangeboten gleichartiger Artikel miteinander verknüpfen, um dem Verbraucher den Vergleich der verschiedenen Angebote zu erleichtern und dem Plattformbetreiber Ressourcen zu schaffen.

Heutzutage ist fast jedes Angebot auf Online-Handelsplattformen mit Produktfotos versehen. Die Bilder sollen dem Verbraucher eine bessere Vorstellung von der angebotenen Ware ermöglichen. Je qualitativer die Fotos sind, desto wahrscheinlicher ist das Interesse des Kunden. Häufig werden daher auch Fotos aus fremden Angeboten kopiert oder Herstellerfotos verwendet, ohne die Rechtefrage zu klären. Denn Produktfotos sind urheberrechtlich geschützt. Derjenige der sie unbefugt verwertet, verletzt Rechte nach dem Urheberrechtsgesetz. Komplexe Fragen stellen sich besonders in Fällen, in denen Online-Handelsplattformen wie Amazon oder Preissuchmaschinen wie Google ShoppingBilder aus Händlerangeboten gleichartiger Artikel miteinander verknüpfen, um dem Verbraucher den Vergleich der verschiedenen Angebote zu erleichtern und dem Plattformbetreiber Ressourcen zu schaffen. Hier stellen sich vor allem Fragen zur Einräumung von Nutzungsrechten und zur Verantwortlichkeit der Plattformbetreiber und Händler.

 

  1. Ausgangssituation
  2. Verwendung von Fotos zur Bewerbung von Produkten im Onlineshop
    1. Urheberrechtlicher Schutz von Produktfotos
    2. Einräumung von Nutzungsrechten an Produktfotos
    3. Nutzung von Produktfotos auf Marktplätzen
    4. Urheberrechtliche Nutzungshandlung
    5. Einräumung von Nutzungsrechten
    6. Wirksamkeit von Nutzungsrechteklauseln
    7. Verantwortlichkeit der Händler
    8. Verantwortlichkeit der Plattformbetreiber
  3. Fazit

I. Ausgangssituation
Wer erfolgreich Waren im Internet verkaufen möchte, verzichtet in seinem Angebot nicht auf Produktfotos. Die Bilder machen das Angebot attraktiver und ermöglichen dem potentiellen Käufer, die Ware zu begutachten, fast wie wenn er sie im Ladengeschäft betrachtet. Weil bebilderte Angebote den Kunden ein genaueres Bild vom Produkt vermitteln, sollen gute Produktfotos auch die Häufigkeit von Retouren senken. Bemerkbar wird das vor allem auf großen Online-Handelsplattformen à la Amazon Marketplace. Sie bieten Händlern die Möglichkeit, ihre Waren über einen Internetmarktplatz an den Kunden zu bringen, ohne einen eigenen Webshop aufbauen zu müssen. Die Nutzung von Produktbildern auf Handels-Plattformen wirft teils knifflige Rechtsfragen auf. Die Produktbilder sind in der Regel urheberrechtlich geschützt. Durch welche Verwendungen der Bilder werden die Rechte der Urheber verletzt, sind Verwendungen für die Produktdarstellung und die Werbung unterschiedlich zu beurteilen? Von wem sind Rechte zur Nutzung der Bilder einzuholen und verhält sich der Hersteller wettbewerbswidrig, wenn er Händlern die Verwendung von Produktbildern nicht gestattet? Im Fall von Urheberechtsverletzungen auf Handelsplattformen ist zudem oft unklar, ob für rechtswidrig genutzte Produktfotos der Händler oder der Plattformbetreiber haftet, z.B. wenn Plattformen dem Händler mittels Algorithmen ausgesuchte Produktbilder automatisch zur Verfügung stellen. Solche Konstellationen haben deutsche Gerichte in den vergangenen Jahren bereits beschäftigt und werden Gegenstand dieses Beitrags sein.

II. Verwendung von Fotos zur Bewerbung von Produkten im Onlineshop
Zentraler Schutzgegenstand des deutschen Urheberrechts ist das Werk.

1. Urheberrechtlicher Schutz von Produktfotos
Als Werke gelten gem. § 2 Abs. 2 UrhG persönliche geistige Schöpfungen. Zu ihnen können auch Fotos als Lichtbildwerke i.S.d. § 2 Abs. 1 UrhG zählen. Produktfotografien sind nicht zwangsläufig Lichtbildwerke, solange keine besondere schöpferische Leistung des Fotografen erkennbar sein wird. Richtet jemand sein Objektiv auf eine Spülmittelflasche und betätigt den Auslöser, wird er nicht zum Schöpfer eines Werkes. Dennoch genießt das entstandene Foto Schutz nach dem UrhG – wenn nicht als Lichtbildwerk, dann als einfaches Lichtbild i.S.d. § 72 UrhG. „Nur“ als Lichtbilder gelten diese sog. Gegenstandsfotografien selbst dann, wenn der Fotograf sich mit bester Technik um eine möglichst naturgetreue Abbildung des Produkts bemüht (Thum in Wandtke/Bullinger, UrhG, 4. Aufl. 2014, § 72 Rz. 6). Unumstritten gilt dies für das Ablichten von dreidimensionalen Objekten. Ob Fotografien zweidimensionaler Vorlagen auch Lichtbildschutz genießen, ist dagegen noch ungeklärt (Thum in Wandtke/Bullinger, 4. Aufl. 2014, UrhG § 72 Rz. 12). Das Ergebnis der Abgrenzung zwischen Lichtbildwerken und einfachen Lichtbildern ist in der Praxis vor allem für die Berechnung des Schadensersatzes relevant, der bei Lichtbildwerken in der Regel höher ausfallen dürfte als bei Lichtbildern. Was den Schutzumfang von Lichtbildwerken und Lichtbildern angeht, bestehen kaum nennenswerte Unterschiede. Dass Lichtbildern eine kürzere Schutzdauer (50 Jahre nach dem Tod des Fotografen) zukommt als Lichtbildwerken (70 Jahre nach dem Tod des Fotografen) fällt bei Fotos von Produkten praktisch nicht ins Gewicht, weil die Fotos wenn überhaupt nur für die „Lebensdauer“ einer …